Grundbuchblatt

Auch: Grundstücksblatt

Das Grundbuchblatt ist die organisatorische Grundeinheit des Grundbuchs: Für jedes Grundstück wird grundsätzlich ein eigenes Blatt angelegt, auf dem alle rechtlich relevanten Angaben – Lage, Eigentümer, Belastungen – verzeichnet sind.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist das Grundbuchblatt die zentrale Informationsquelle bei der Objektprüfung, da es Eigentumsverhältnisse und Belastungen einer Immobilie vollständig abbildet.

Aufbau eines Grundbuchblatts:

  • Aufschrift: Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Blattnummer.
  • Bestandsverzeichnis: Beschreibung des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Größe), oft mit Bezug zur Liegenschaftskarte des Katasteramts.
  • Abteilung I: Eigentümer und Eigentumserwerbsgrund (z. B. Auflassung, Erbfolge, Zuschlag).
  • Abteilung II: Lasten und Beschränkungen außer Grundpfandrechten (z. B. Wegerechte, Nießbrauch, Vormerkungen, Nacherbenvermerke, Insolvenzvermerke).
  • Abteilung III: Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) mit Rangfolge, Betrag und Gläubiger.

Der Grundsatz "je Grundstück ein Blatt" gilt nicht ausnahmslos: Mehrere Grundstücke desselben Eigentümers können auf Antrag zu einem Grundbuchblatt für mehrere Grundstücke zusammengefasst werden (§ 4 GBO). Bei Eigentumswohnungen tritt an die Stelle des Grundbuchblatts das Wohnungsgrundbuch bzw. Teileigentumsgrundbuch, das sich auf den Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum bezieht.

Praxisrelevanz: Vor jeder Vermittlung sollte der Makler einen aktuellen Grundbuchauszug (nicht älter als wenige Wochen) einsehen bzw. sich vom Eigentümer vorlegen lassen, um Belastungen in Abteilung II und III sowie den korrekten Eigentümer in Abteilung I zu prüfen.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses zeigt das Grundbuchblatt in Abteilung II ein Wegerecht zugunsten des Nachbargrundstücks und in Abteilung III eine noch nicht gelöschte Restgrundschuld der finanzierenden Bank, die im Rahmen des Kaufvertrags Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung gelöscht wird.

Rechtsgrundlage

  • § 3 GBO – Grundsatz: Für jedes Grundstück ein eigenes Blatt.
  • § 4 GBO – Zusammenfassung mehrerer Grundstücke auf einem Blatt.
  • § 5 GBO – Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem Grundstück.
  • § 6 GBO – Zuschreibung eines Grundstücks als Bestandteil eines anderen Grundstücks.

Verwandte Begriffe