Bestellung des Verwalters
Auch: Verwalterbestellung · Verwalterwahl
Die Bestellung des Verwalters ist der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, mit dem eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter der Gemeinschaft berufen wird. Die Bestellungsdauer ist gesetzlich auf höchstens fünf Jahre begrenzt, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre.
Ausführliche Erklärung
Nach § 26 WEG wird der Verwalter durch Beschluss der Wohnungseigentümer bestellt und kann durch Beschluss auch jederzeit wieder abberufen werden – ohne dass es dafür eines wichtigen Grundes bedarf, wie es vor der WEG-Reform durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) noch erforderlich war. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich für höchstens fünf Jahre; wird der Verwalter erstmals nach Begründung von Wohnungseigentum bestellt, ist die Bestellungsdauer auf höchstens drei Jahre beschränkt. Eine erneute Bestellung derselben Person ist zulässig, ein entsprechender Beschluss kann aber frühestens ein Jahr vor Ablauf der laufenden Bestellungsdauer gefasst werden.
Wird der Verwalter abberufen, endet der zugrunde liegende Verwaltervertrag nicht automatisch mit sofortiger Wirkung, sondern spätestens sechs Monate nach der Abberufung – so wird sichergestellt, dass die Gemeinschaft nicht plötzlich ohne funktionsfähige Verwaltung dasteht. Muss die Verwalterstellung gegenüber Dritten (z. B. Behörden, Banken, Gericht) durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden, genügt die Vorlage der Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit öffentlich beglaubigten Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen. Von den gesetzlichen Vorgaben zu Bestellung und Abberufung darf durch Vereinbarung nicht zulasten der Eigentümer abgewichen werden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt in ihrer Eigentümerversammlung eine Hausverwaltung erstmals für drei Jahre zum Verwalter, da das Objekt erst kurz zuvor in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Zwei Jahre später beschließt die Versammlung, die Verwaltung wegen anhaltender Unzufriedenheit sofort abzuberufen; der bestehende Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach.
Rechtsgrundlage
- § 26 WEG – Regelt Bestellung und Abberufung des Verwalters durch Beschluss, die zulässige Höchstdauer der Bestellung sowie das Ende des Verwaltervertrags nach Abberufung.