Wohnungseigentümerversammlung
Auch: Eigentümerversammlung · ETV
Die Wohnungseigentümerversammlung ist der vollständige gesetzliche Name für das Organ, in dem alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mindestens einmal jährlich zusammenkommen, um über Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Instandhaltungsmaßnahmen und weitere gemeinschaftliche Angelegenheiten zu beschließen. In der Praxis wird sie meist kurz als Eigentümerversammlung oder ETV bezeichnet.
Ausführliche Erklärung
Rechtlich ist die Wohnungseigentümerversammlung das zentrale Willensbildungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und in den §§ 23 bis 25 WEG geregelt:
- § 23 WEG bestimmt Form und Ablauf der Versammlung, einschließlich der seit der WEG-Reform 2020 möglichen Online- oder hybriden Teilnahme, wenn die Eigentümer dies zuvor beschlossen haben.
- § 24 WEG regelt die Einberufung (mindestens einmal jährlich durch den Verwalter, mit einer Ladungsfrist von in der Regel mindestens drei Wochen), die Voraussetzungen für eine außerordentliche Versammlung sowie die Pflicht zur Führung einer Niederschrift und einer für Rechtsnachfolger einsehbaren Beschluss-Sammlung.
- § 25 WEG legt die Grundregeln des Stimmrechts fest; mangels abweichender Vereinbarung gilt das Kopfprinzip (eine Stimme je Eigentümer).
Eine bedeutsame Neuerung der WEG-Reform 2020 betrifft die Beschlussfähigkeit: Seit 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Wohnungseigentümerversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beschlussfähig – ein Quorum wie unter altem Recht existiert nicht mehr.
Für Makler ist die Wohnungseigentümerversammlung von hoher praktischer Bedeutung, weil Kaufinteressenten regelmäßig die Protokolle der letzten Versammlungen einsehen möchten, um Sanierungsstau, laufende Rechtsstreitigkeiten oder geplante Sonderumlagen einschätzen zu können.
Beispiel aus der Praxis
Der Verwalter lädt die Eigentümer einer WEG mit dreiwöchiger Frist zur jährlichen Wohnungseigentümerversammlung ein. Auf der Tagesordnung stehen die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Beschlussfassung über eine Fassadensanierung. Da auch nur ein Bruchteil der Eigentümer erscheint, ist die Versammlung dennoch beschlussfähig.