Betreuer
Auch: Rechtlicher Betreuer
Ein Betreuer ist eine vom Betreuungsgericht bestellte Person, die für einen Volljährigen, der seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln kann, in bestimmten Aufgabenkreisen – etwa Vermögenssorge – rechtsverbindlich handelt.
Ausführliche Erklärung
Die rechtliche Betreuung ersetzt seit der Reform des Vormundschaftsrechts das frühere Institut der Entmündigung. Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn und soweit dies erforderlich ist, und nur für konkret festgelegte Aufgabenkreise (z. B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten) – nicht pauschal für "alle Angelegenheiten". Existiert eine wirksame Vorsorgevollmacht, geht diese der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich vor.
Für Immobiliengeschäfte ist der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" maßgeblich. Verfügt der Betreuer in diesem Rahmen über ein Grundstück des Betreuten oder verpflichtet er ihn zu einem entgeltlichen Grundstücksgeschäft – etwa durch Abschluss eines Kauf- oder Verkaufsvertrags –, benötigt er dafür die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ohne diese Genehmigung bleibt das Geschäft schwebend unwirksam.
Der Betreute selbst bleibt grundsätzlich geschäftsfähig und kann parallel eigene Rechtsgeschäfte vornehmen, sofern nicht zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Für Makler bedeutet das in der Praxis: Tritt bei einem Immobiliengeschäft ein Betreuer für den Eigentümer auf, sind der Bestellungsbeschluss und – bei Grundstücksgeschäften stets erforderlich – die betreuungsgerichtliche Genehmigung als zusätzlicher Schritt im Ablauf mit einzuplanen.
Beispiel aus der Praxis
Für einen an Demenz erkrankten Eigentümer wird gerichtlich ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" bestellt. Der Betreuer verhandelt den Verkauf des Hauses des Betreuten und unterschreibt den notariellen Kaufvertrag in dessen Namen. Der Vertrag wird erst wirksam, nachdem das Betreuungsgericht den Verkauf genehmigt hat.
Rechtsgrundlage
- § 1814 BGB – Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers.
- § 1850 BGB – Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts für Grundstücksgeschäfte des Betreuers.