Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht ist die für Betreuungssachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts. Es bestellt Betreuer, überwacht deren Tätigkeit und muss bestimmte, für den Betreuten besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte – etwa den Verkauf oder Kauf einer Immobilie – vorab genehmigen.
Ausführliche Erklärung
Kann eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Organisatorisch handelt es sich um eine eigene Abteilung beim Amtsgericht, die mit spezialisierten Richtern besetzt ist.
Für Immobiliengeschäfte ist das Betreuungsgericht in zwei Konstellationen relevant:
- Genehmigungsvorbehalt bei Betreuern: Verfügt ein bestellter Betreuer über ein Grundstück des Betreuten oder verpflichtet er ihn zu einem entgeltlichen Grundstücksgeschäft (Kauf oder Verkauf einer Immobilie), benötigt er dafür die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ohne diese Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam.
- Kontrolle von Vorsorgevollmachten: Existiert eine wirksame Vorsorgevollmacht, entfällt in der Regel die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung. Das Betreuungsgericht kann aber einen Kontrollbetreuer einsetzen, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung der Vollmacht bestehen.
Für Makler und Notare bedeutet dies in der Praxis: Tritt bei einem Immobiliengeschäft ein Betreuer als Vertragspartei auf, ist zu prüfen, ob und wann die betreuungsgerichtliche Genehmigung vorliegt – der Notarvertrag wird üblicherweise unter diesem Vorbehalt beurkundet und erst mit Genehmigung wirksam bzw. eintragungsfähig.
Beispiel aus der Praxis
Der gesetzliche Betreuer einer pflegebedürftigen Seniorin verkauft deren Eigentumswohnung, um die Heimkosten zu finanzieren. Der Notar beurkundet den Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Erst nachdem das Gericht den Verkauf geprüft und genehmigt hat, kann die Auflassung im Grundbuch vollzogen werden.
Rechtsgrundlage
- § 1850 BGB – Genehmigungspflicht des Betreuers für Grundstücksgeschäfte und vergleichbare Rechtsgeschäfte des Betreuten.
- § 23c GVG – Bildung von Betreuungsgerichten als Abteilungen der Amtsgerichte.