Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person vorsorglich eine Vertrauensperson, im Fall künftiger eigener Geschäftsunfähigkeit für sie zu handeln. Sie verhindert in der Regel die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers.
Ausführliche Erklärung
Die Vorsorgevollmacht ist ein zentrales Instrument der privaten Vorsorge: Statt im Fall einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls dem Betreuungsgericht die Auswahl eines Betreuers zu überlassen, bestimmt der Vollmachtgeber selbst, wer künftig für ihn handeln darf – etwa in Vermögens-, Wohnungs- und Gesundheitsangelegenheiten.
Als Vollmacht ist sie grundsätzlich formfrei wirksam, da für die Vollmachtserteilung selbst nicht die Form des Geschäfts gilt, für das sie erteilt wird. In der Praxis wird jedoch dringend zur schriftlichen, meist notariell beurkundeten oder zumindest öffentlich beglaubigten Fassung geraten:
- Immobiliengeschäfte: Soll der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber ein Grundstück kaufen, verkaufen oder belasten, verlangt das Grundbuchamt für den Nachweis der Vollmacht regelmäßig eine öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Urkunde. Eine lediglich privatschriftliche Vollmacht wird vom Grundbuchamt in der Regel nicht als ausreichender Nachweis akzeptiert.
- Bank- und Kreditgeschäfte, Gesundheitssorge: Auch hier verlangen Kreditinstitute und Ärzte häufig eine notariell beurkundete oder zumindest beglaubigte Fassung.
Das Betreuungsgericht kontrolliert Vorsorgevollmachten nur eingeschränkt: Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung durch den Bevollmächtigten, kann es einen Kontrollbetreuer bestellen. Für Makler ist relevant, dass beim Immobilienverkauf für einen nicht mehr geschäftsfähigen Eigentümer zunächst die Vorlage und Prüfung einer wirksamen, formgerechten Vorsorgevollmacht zu klären ist, bevor der Notartermin vorbereitet wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar errichtet beim Notar wechselseitige Vorsorgevollmachten. Als der Ehemann nach einem Schlaganfall geschäftsunfähig wird, verkauft die Ehefrau auf Grundlage der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht das gemeinsame Hausgrundstück, ohne dass zuvor ein Betreuer bestellt werden muss.
Rechtsgrundlage
- § 167 BGB – Grundsatz der Formfreiheit der Vollmachtserteilung.
- § 1820 BGB – Kontrolle von Vorsorgevollmachten durch das Betreuungsgericht, Kontrollbetreuung.
- § 29 GBO – Nachweis der Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunde.