Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Auch: BetrSichV

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt, wie Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen – etwa Aufzüge oder Druckbehälter – sicher betrieben, geprüft und instand gehalten werden müssen.

Ausführliche Erklärung

Die BetrSichV konkretisiert die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, speziell für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Sie setzt zugleich EU-Vorgaben zum Arbeitsschutz in nationales Recht um und steht neben dem Produktsicherheitsgesetz, das die Sicherheit von Produkten beim Inverkehrbringen regelt.

Für die Immobilienwirtschaft ist die BetrSichV vor allem relevant, weil sie den Betrieb sogenannter überwachungsbedürftiger Anlagen regelt – dazu zählen insbesondere Aufzugsanlagen, Druckbehälter und explosionsgefährdete Bereiche. Eigentümer und Betreiber von Gebäuden mit solchen Anlagen sind verpflichtet, diese regelmäßig durch zugelassene Überwachungsstellen (z. B. TÜV, DEKRA) prüfen zu lassen – bei Aufzügen etwa in Form wiederkehrender Prüfungen und einer Prüfung vor Inbetriebnahme. Die Prüfintervalle und -pflichten sind in den Anhängen der Verordnung konkretisiert.

Auch wenn die BetrSichV in erster Linie eine arbeitsschutzrechtliche Verordnung ist und sich an Arbeitgeber richtet, treffen ihre Betreiberpflichten in der Praxis häufig Vermieter, WEG-Verwalter oder Facility-Manager, wenn in einem Gebäude Aufzüge oder andere überwachungsbedürftige Anlagen betrieben werden – etwa in Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden oder Gewerbeimmobilien. Wird eine Prüfpflicht versäumt, drohen neben Haftungsrisiken bei Unfällen auch Bußgelder.

Beispiel aus der Praxis

Ein WEG-Verwalter ist für den Betrieb des Personenaufzugs einer Wohnanlage verantwortlich. Nach der Betriebssicherheitsverordnung muss der Aufzug regelmäßig von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden. Unterbleibt diese Prüfung und kommt es zu einem Unfall, kann dies haftungsrechtliche Konsequenzen für die Gemeinschaft bzw. den Verwalter haben.

Rechtsgrundlage

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – regelt Bereitstellung, Benutzung und Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (u. a. Aufzüge, Druckbehälter).
  • § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Grundpflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die die BetrSichV für Arbeitsmittel konkretisiert.
  • Ergänzend zu beachten: Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) für die Sicherheit beim Inverkehrbringen technischer Anlagen.

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