Bezugsberechtigter
Auch: Anspruchsberechtigter · Begünstigter
Der Bezugsberechtigte ist die Person oder Institution, die im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhält. In der Immobilienfinanzierung ist damit meist die finanzierende Bank gemeint, die sich über einen Sicherungsschein ihre vorrangige Berechtigung an der Wohngebäudeversicherung absichern lässt.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist das Verständnis dieser Konstruktion wichtig, weil sie bei jedem grundpfandrechtlich finanzierten Immobilienkauf eine Rolle spielt:
- Sicherungsschein für Grundpfandgläubiger: Finanzierende Banken lassen sich bei der Grundschuldbestellung regelmäßig einen Sicherungsschein zur Wohngebäudeversicherung ausstellen. Damit wird die Bank im Schadenfall (etwa bei Zerstörung des Gebäudes durch Brand) vorrangig bezugsberechtigt, bevor die Versicherungssumme an den Eigentümer ausgezahlt wird.
- Hintergrund: Da das Gebäude die wesentliche Sicherheit für das Darlehen darstellt, würde eine Auszahlung der Versicherungssumme direkt an den Eigentümer ohne Zweckbindung die Sicherheit der Bank gefährden. Der Sicherungsschein stellt sicher, dass die Versicherungsleistung vorrangig zum Wiederaufbau oder zur Darlehenstilgung verwendet wird.
- Rechtlicher Hintergrund: § 1128 BGB regelt für die Hypothek (analog für die Grundschuld über § 1192 BGB), dass der Gebäudeversicherer dem Hypothekengläubiger den Eintritt des Versicherungsfalls anzeigen und eine Zahlung an den Eigentümer nur mit Zustimmung des Gläubigers leisten darf, wenn dieser sein Interesse angemeldet hat.
- Praxisrelevanz beim Immobilienverkauf: Beim Eigentümerwechsel geht die bestehende Wohngebäudeversicherung automatisch auf den Erwerber über (§ 95 VVG). Ist die Immobilie weiterhin fremdfinanziert, muss der neue Sicherungsschein zugunsten der neuen finanzierenden Bank erneuert werden – ein Punkt, den Makler und Notar im Kaufabwicklungsprozess mit im Blick haben sollten.
- Abgrenzung zu Lebensversicherungen: Der Begriff "Bezugsberechtigter" ist auch aus der Lebensversicherung bekannt (§ 159 VVG), wo er die Person meint, die im Todesfall die Versicherungssumme erhält – im Immobilienkontext ist meist jedoch die Sachversicherung mit Sicherungsschein gemeint.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar finanziert den Kauf eines Einfamilienhauses über eine Bank, die zur Absicherung eine Grundschuld eintragen lässt und sich als Bezugsberechtigte in den Sicherungsschein der Wohngebäudeversicherung eintragen lässt. Brennt das Haus später vollständig ab, zahlt der Versicherer die Entschädigungssumme zunächst an die Bank aus, die sie mit dem offenen Darlehen verrechnet bzw. zweckgebunden für den Wiederaufbau freigibt.
Rechtsgrundlage
- § 44 VVG – Regelt die Versicherung für fremde Rechnung und die Rechte des Bezugsberechtigten.
- § 1128 BGB – Anzeigepflicht des Versicherers gegenüber dem Hypothekengläubiger bei Gebäudeversicherungen.
- § 1130 BGB – Wiederherstellungsklausel: Eine Zahlung des Versicherers an den Eigentümer zum Zweck der Wiederherstellung ist auch gegenüber dem Hypothekengläubiger wirksam.