Bonitätsprüfung (Mieter)

Auch: Mieterbonitätsprüfung · Bonitätscheck Mieter

Die Bonitätsprüfung dient dazu, vor Abschluss eines Mietvertrags die finanzielle Zuverlässigkeit eines Mietinteressenten einzuschätzen. Vermieter und Makler nutzen dafür üblicherweise die Mieterselbstauskunft, Einkommensnachweise, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters sowie – mit Einwilligung – eine SCHUFA- oder vergleichbare Auskunft.

Ausführliche Erklärung

Ein eigenständiges Gesetz zur „Bonitätsprüfung" existiert nicht; die Zulässigkeit richtet sich vielmehr aus dem Zusammenspiel von Vertragsfreiheit des Vermieters (er darf grundsätzlich frei entscheiden, mit wem er einen Mietvertrag abschließt) und den Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Mietinteressenten – etwa Einkommen, Beschäftigungsverhältnis, bisherige Zahlungshistorie – ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO vorliegt, regelmäßig entweder die Einwilligung des Betroffenen oder die Erforderlichkeit zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses.

In der Praxis hat sich ein zweistufiges Vorgehen etabliert:

  • Vor der Wohnungsbesichtigung dürfen Vermieter und Makler nur wenige, für die Terminvereinbarung notwendige Daten erheben (Name, Kontaktdaten, ggf. Personenzahl im Haushalt).
  • Nach ernsthaftem Interesse und vor Vertragsschluss ist die Erhebung weitergehender bonitätsrelevanter Daten zulässig: Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag), eine Selbstauskunft des Mieters mit Angaben zu Beschäftigung, Vorvermieter und laufenden Verpflichtungen, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des bisherigen Vermieters sowie – mit ausdrücklicher Einwilligung des Interessenten – eine SCHUFA-Bonitätsauskunft.

Für Makler gelten die allgemeinen Grundsätze der Datenminimierung: Es dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die konkrete Vermietungsentscheidung tatsächlich erforderlich sind (z. B. keine pauschale Abfrage sensibler Daten wie Gesundheitszustand, Familienstand oder Herkunft, die zudem gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen könnte). Erhobene Bonitätsunterlagen von abgelehnten Bewerbern sind nach Abschluss des Vermietungsprozesses zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bittet einen Mietinteressenten nach einer erfolgreichen Besichtigung um Übersendung einer ausgefüllten Selbstauskunft, der letzten drei Gehaltsabrechnungen und einer SCHUFA-Auskunft. Der Interessent willigt in die Datenverarbeitung ein; auf dieser Grundlage prüft der Makler die Bonität und empfiehlt dem Eigentümer den Vertragsabschluss.

Rechtsgrundlage

  • Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (Einwilligung bzw. Erforderlichkeit zur Vertragsanbahnung) als Grundlage für die Zulässigkeit der Bonitätsprüfung.

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