Brücke

Auch: Brückenbauwerk

Eine Brücke ist ein Ingenieurbauwerk, das Verkehrswege (Straße, Schiene, Fuß- und Radweg) über ein Hindernis wie ein Gewässer, ein Tal oder eine andere Verkehrsader hinweg führt. Sie besteht im Wesentlichen aus Überbau (Fahrbahnträger), Unterbau (Pfeiler, Widerlager) und Gründung.

Ausführliche Erklärung

Brücken gehören zu den klassischen Ingenieurbauwerken und werden je nach Tragsystem unter anderem als Balkenbrücke, Bogenbrücke, Schrägseilbrücke oder Hängebrücke ausgeführt; als Baumaterial kommen Stahl, Stahlbeton, Spannbeton oder Verbundkonstruktionen zum Einsatz. Die Lastableitung erfolgt über den Überbau in die Pfeiler bzw. Widerlager und von dort in den Baugrund – bei schwierigen Baugrundverhältnissen, etwa im Wasser oder bei tief liegendem tragfähigem Untergrund, kommen Spezialtiefbauverfahren wie Bohrpfahl-, Schlitzwand- oder historisch auch Senkkastengründungen zum Einsatz.

Für die Immobilienwirtschaft ist der Begriff vor allem im Kontext von Infrastrukturobjekten und Grundstücksbewertung relevant: Grundstücke in unmittelbarer Nähe zu Brückenbauwerken können durch Lärm-, Sicht- oder Erschütterungsimmissionen in ihrem Wert beeinträchtigt sein, während historische Brückenbauwerke selbst (etwa denkmalgeschützte Gründerzeit-Eisenbahnbrücken) eigenständige Bewertungs- und Erhaltungsfragen aufwerfen können. Bei der Erschließungsbeurteilung von Grundstücken spielt zudem eine Rolle, ob eine geplante oder bestehende Brücke die verkehrliche Anbindung eines Gebiets sicherstellt oder – etwa bei Sanierungs- oder Sperrzeiten – vorübergehend einschränkt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Gewerbegrundstück liegt unmittelbar neben einer stark befahrenen Autobahnbrücke. Bei der Wertermittlung berücksichtigt der Gutachter neben der guten verkehrlichen Anbindung auch mögliche Lärm- und Erschütterungsimmissionen durch das Brückenbauwerk als wertmindernden Faktor.

Rechtsgrundlage

  • DIN EN 1991-2 (Eurocode 1, Teil 2) – Verkehrslasten auf Brücken, technische Bemessungsgrundlage.

Keine spezielle immobilienrechtliche Rechtsgrundlage; Brücken als Ingenieurbauwerke unterliegen der allgemeinen Bautechnik und dem jeweiligen Straßen- bzw. Eisenbahnrecht der Baulastträger.

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