Bruttowarmmiete
Auch: Warmmiete brutto · Warmmiete
Die Bruttowarmmiete (kurz „Warmmiete") ist der Gesamtbetrag, den ein Mieter monatlich zahlt, einschließlich Nettokaltmiete, aller kalten Betriebskosten sowie Heizung und Warmwasser. Sie ist die Miete, die im Alltag meist gemeint ist, wenn Mieter von „ihrer Miete" sprechen.
Ausführliche Erklärung
Die Bruttowarmmiete ist der umfassendste Mietbegriff und für die Maklerpraxis besonders wichtig, weil sie die tatsächliche monatliche Belastung des Mieters abbildet:
- Zusammensetzung: Nettokaltmiete + kalte Betriebskosten (BetrKV) + Heizkosten + Warmwasser = Bruttowarmmiete. In Exposés und Portalen wird häufig zwischen Kaltmiete und „Miete inkl. NK" (Bruttowarmmiete) unterschieden – hier ist Präzision entscheidend, um Vergleichbarkeit und Vertrauen zu gewährleisten.
- Heizkostenverordnung: Auch wenn eine Bruttowarmmiete als Pauschale kommuniziert wird, verlangt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizung und Warmwasser zu mindestens 50–70 %. Eine reine „Alles-inklusive-Pauschale" ohne Verbrauchserfassung ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig (z. B. bei kurzfristigen Mietverhältnissen unter einem Jahr oder wenn eine Erfassung baulich unmöglich ist).
- Vorauszahlung vs. Pauschale: In der Praxis wird die Bruttowarmmiete meist als „Kaltmiete + Betriebskostenvorauszahlung + Heizkostenvorauszahlung" strukturiert, mit jährlicher Abrechnung der tatsächlichen Kosten – nicht als starre Pauschale ohne Nachzahlungsmöglichkeit.
- Relevanz für Mietspiegel: Der Mietspiegel bezieht sich in Deutschland grundsätzlich auf die Nettokaltmiete, nicht auf die Bruttowarmmiete. Makler müssen bei Mietpreisvergleichen daher stets die Nettokaltmiete herausrechnen, um belastbare Aussagen zur Marktmiete oder zur Mietpreisbremse treffen zu können.
- Praxisrelevanz: Bei der Objektpräsentation sollte der Makler klar zwischen Kaltmiete, Nebenkostenvorauszahlung und resultierender Bruttowarmmiete unterscheiden, um Missverständnisse und spätere Beschwerden über „versteckte" Zusatzkosten zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Wohnung wird mit einer Nettokaltmiete von 800 Euro, einer Betriebskostenvorauszahlung von 150 Euro und einer Heizkostenvorauszahlung von 100 Euro angeboten. Die Bruttowarmmiete – also der monatlich tatsächlich zu zahlende Gesamtbetrag – liegt somit bei 1.050 Euro.
Rechtsgrundlage
- § 556 BGB – Grundlage der Betriebskostenvereinbarung, die Teil der Bruttowarmmiete ist.
- BetrKV – definiert die kalten Betriebskostenarten.
- Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – verlangt grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizung/Warmwasser, auch wenn eine Bruttowarmmiete kommuniziert wird.
Verwandte Begriffe
Quelle: PropPedia – Das Immobilienlexikon · https://pedia.propshift.de/begriff/bruttowarmmiete/ · Rechtsstand 07/2026 ·
Diese Information ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.