Bürgerbeteiligung
Auch: Öffentlichkeitsbeteiligung · Bürgerbeteiligungsverfahren
Bürgerbeteiligung bezeichnet im Bauplanungsrecht die nach § 3 BauGB vorgeschriebene Einbindung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Bauleitplänen – von der frühzeitigen Information bis zur förmlichen öffentlichen Auslegung des Planentwurfs.
Ausführliche Erklärung
Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ist die Gemeinde verpflichtet, die Öffentlichkeit zu beteiligen. § 3 BauGB unterscheidet dabei zwei Stufen: Zunächst ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen zu unterrichten und erhält Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung (frühzeitige Beteiligung). In einem zweiten Schritt wird der konkrete Planentwurf mit Begründung öffentlich – heute regelmäßig auch über das Internet – für mindestens 30 Tage zugänglich gemacht; innerhalb dieser Frist können Bürgerinnen und Bürger schriftlich oder elektronisch Stellungnahmen abgeben.
Die Gemeinde muss die eingegangenen Stellungnahmen prüfen und in ihre Abwägungsentscheidung einbeziehen; das Ergebnis der Prüfung wird den Einreichenden mitgeteilt. Die Bürgerbeteiligung dient damit sowohl der Transparenz des Planungsprozesses als auch der Absicherung der Abwägungsentscheidung gegen spätere Anfechtung: Verfahrensfehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung können unter Umständen zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen. Von der Bürgerbeteiligung zu unterscheiden ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB, die parallel, aber eigenständig erfolgt.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde plant ein neues Wohngebiet und stellt hierfür einen Bebauungsplan auf. Sie informiert die Bürger zunächst in einer öffentlichen Informationsveranstaltung über die groben Planungsziele. Nach Ausarbeitung des konkreten Planentwurfs legt sie diesen für 30 Tage im Internet und im Rathaus aus; Anwohner können in dieser Zeit schriftliche Einwendungen gegen die geplante Bebauungsdichte einreichen, die der Gemeinderat vor dem Satzungsbeschluss abwägen muss.
Rechtsgrundlage
- § 3 BauGB – regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren, mit früher Unterrichtung nach Absatz 1 und öffentlicher Auslegung des Planentwurfs nach Absatz 2.