Contracting Heizung
Auch: Wärmecontracting · Wärmeliefercontracting · Betreibermodell Heizung
Beim Contracting Heizung übernimmt ein externer Anbieter (Contractor) Errichtung, Finanzierung, Betrieb und Wartung der Heizungsanlage und verkauft die erzeugte Wärme an den Gebäudeeigentümer oder direkt an die Mieter. Der Eigentümer muss nicht selbst in eine neue Anlage investieren.
Ausführliche Erklärung
Beim sogenannten Betreibermodell bleibt die Heizungsanlage im Eigentum des Contractors; dieser trägt Investitions-, Betriebs- und Instandhaltungsrisiko und liefert die Wärme gegen ein vertraglich vereinbartes Entgelt. Für Eigentümer ist dies attraktiv, weil der Heizungstausch – etwa zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 GEG – ohne eigenes Investitionskapital möglich ist; zugleich verzichten sie auf die Möglichkeit, staatliche Förderungen für die Anlage selbst zu beantragen, da diese in der Regel dem Contractor zustehen.
Wird Contracting erstmals in einem bestehenden Mietverhältnis eingeführt (Umstellung von Eigenversorgung auf Wärmelieferung), regelt § 556c BGB die Voraussetzungen für die Umlage der Wärmelieferkosten auf die Mieter. Zentrale Voraussetzung ist die sogenannte Kostenneutralität: Die Umstellung darf für den Mieter im Vergleich zur bisherigen Eigenversorgung nicht zu höheren Kosten führen. Details zur Berechnung und zu Ankündigungsfristen regelt die Wärmelieferverordnung (WärmeLV). Die laufenden Wärmekosten werden nach der Heizkostenverordnung auf die Mieter umgelegt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter lässt seine alte Gasheizung durch einen Contractor gegen eine moderne Wärmepumpenanlage ersetzen. Der Contractor bleibt Eigentümer der Anlage und liefert die Wärme an die Mieter. Da die Mieter bereits vor der Umstellung im Haus wohnten, muss der Vermieter nachweisen, dass die neuen Wärmekosten die bisherigen Kosten der Eigenversorgung nicht übersteigen (Kostenneutralität nach § 556c BGB).
Rechtsgrundlage
- § 556c BGB – Umlage der Kosten bei Contracting-Umstellung im laufenden Mietverhältnis, Grundsatz der Kostenneutralität.
- Wärmelieferverordnung (WärmeLV) – Konkretisierung der Voraussetzungen und Fristen für die Umstellung.