Cross-Selling-Provision

Auch: Zusatzprovision Finanzierungsvermittlung · Vermittlungsprovision Finanzierung

Die Cross-Selling-Provision ist eine zusätzliche Vergütung, die ein Immobilienmakler von einer Bank, einem Finanzierungsvermittler oder Versicherer erhält, wenn er im Zuge des Immobilienverkaufs erfolgreich eine Finanzierung oder ein Versicherungsprodukt vermittelt. Sie ergänzt die klassische Maklerprovision aus dem Immobilienverkauf.

Ausführliche Erklärung

Viele Maklerbüros bauen inzwischen ein "Ökosystem" um den eigentlichen Immobilienverkauf herum auf, um zusätzliche Erlösquellen zu erschließen. Für den Makler ist dabei Folgendes wichtig:

  • Erlaubnispflicht: Wer Finanzierungen aktiv vermittelt (nicht nur an einen Finanzierungspartner verweist), benötigt eine eigene Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO – ohne diese Erlaubnis ist nur eine reine Weiterempfehlung ("Tippgeber-Modell") ohne eigene Beratungsleistung zulässig.
  • Transparenzpflicht: Erhält der Makler eine Provision von der Bank oder Plattform (z. B. Europace-Partner), muss er dies dem Kunden gegenüber offenlegen, um Interessenkonflikte zu vermeiden – verdeckte Doppelprovisionen sind rechtlich und standesrechtlich problematisch.
  • Übliche Modelle: Kooperation mit Finanzierungsplattformen (Provision je vermitteltem Darlehen), Partnerschaften mit Versicherungsmaklern (Gebäude-, Hausrat-, Risikolebensversicherung) oder mit Handwerkern/Umzugsunternehmen.
  • Wirtschaftliche Bedeutung: Für Maklerbüros ist Cross-Selling eine wichtige zusätzliche Ertragsquelle, da die reine Vermittlungsprovision bei sinkenden Transaktionszahlen unter Druck steht.
  • Abgrenzung zur MaBV: Bei Bauträgergeschäften greifen zusätzlich die Sicherungs- und Nachweispflichten der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV, u. a. zur Verwendung von Kundengeldern); eine eigenständige MaBV-Regelung zur Offenlegung von Cross-Selling-Provisionen existiert jedoch nicht – die Transparenzpflicht gegenüber dem Kunden ergibt sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Für den Käufer kann Cross-Selling durchaus vorteilhaft sein (ein Ansprechpartner, gebündelte Prozesse), solange die Provisionsinteressen transparent gemacht werden und die Produktauswahl objektiv bleibt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermittelt eine Eigentumswohnung und verweist den Käufer zusätzlich an einen kooperierenden Finanzierungsvermittler, über dessen Plattform die Baufinanzierung abgeschlossen wird. Für die erfolgreiche Vermittlung erhält der Makler von der Plattform eine Cross-Selling-Provision zusätzlich zur regulären Maklercourtage – dies teilt er dem Käufer vorab offen mit.

Rechtsgrundlage

  • § 34i GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen. Eine spezielle MaBV-Vorschrift zur Offenlegung von Cross-Selling-Provisionen existiert nicht (§ 15 MaBV regelt lediglich den Umfang der Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter); die Transparenzpflicht folgt aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Verwandte Begriffe