De-minimis-Beihilfe

Auch: Bagatellbeihilfe · De-minimis-Grenze

Die De-minimis-Beihilfe ist eine EU-rechtliche Bagatellgrenze für staatliche Förderungen an Unternehmen. Bleibt eine Förderung innerhalb dieser Grenze, gilt sie als so geringfügig, dass sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht spürbar beeinträchtigt, und muss daher nicht einzeln bei der EU-Kommission notifiziert werden.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die De-minimis-Regelung relevant, sobald gewerbliche Antragsteller – etwa vermietende Kapitalgesellschaften, Bauträger oder gewerblich tätige Vermieter – öffentliche Fördermittel wie BEG-Zuschüsse, KfW-Förderkredite oder kommunale Wirtschaftsförderprogramme in Anspruch nehmen:

  • Höchstgrenze: Seit dem 1. Januar 2024 dürfen De-minimis-Beihilfen an "ein einziges Unternehmen" (inklusive verbundener Unternehmen im Konzernverbund) innerhalb eines gleitenden Dreijahreszeitraums 300.000 EUR nicht übersteigen. Zuvor lag die Grenze bei 200.000 EUR.
  • Kumulierung: Werden mehrere Förderprogramme kombiniert (z. B. BEG-Zuschuss plus kommunale Förderung), müssen alle De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre zusammengerechnet werden. Bei Überschreitung droht die vollständige oder teilweise Rückforderung der zuletzt gewährten Beihilfe.
  • Nachweispflicht: Antragsteller müssen im Rahmen des Förderantrags eine De-minimis-Erklärung abgeben, in der bereits erhaltene Beihilfen der letzten drei Jahre offengelegt werden.
  • Register: Ab 1. Januar 2026 müssen alle De-minimis-Beihilfen zentral in einem EU-Transparenzregister erfasst werden, was die Kontrolle der Kumulierung erleichtert.

Für die Praxis bedeutet dies: Bei der Beratung gewerblicher Immobilieneigentümer zu Fördermöglichkeiten (z. B. energetische Sanierung eines vermieteten Mehrfamilienhauses über eine GmbH) sollte stets geprüft werden, ob durch die neue Förderung die De-minimis-Grenze überschritten wird – andernfalls drohen unangenehme Rückforderungen nach Bewilligung.

Beispiel aus der Praxis

Eine vermietende Immobilien-GmbH hat innerhalb der letzten drei Jahre bereits 250.000 EUR an De-minimis-Beihilfen (u. a. kommunale Förderung, BAFA-Zuschuss) erhalten. Beantragt sie nun einen weiteren BEG-Zuschuss von 80.000 EUR, würde die Gesamtsumme die 300.000-EUR-Grenze überschreiten. Der übersteigende Betrag darf nicht als De-minimis-Beihilfe gewährt werden und muss ggf. über ein anderes beihilferechtliches Instrument abgewickelt werden.

Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission – De-minimis-Verordnung, gültig bis 31.12.2030.
  • Art. 107, 108 AEUV – primärrechtliche Grundlage des EU-Beihilferechts.

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