Bundesförderung effiziente Gebäude

Auch: BEG

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist das zentrale Förderprogramm des Bundes für energieeffizientes Bauen und Sanieren. Sie wird über die KfW (Kredite und Investitionszuschüsse) und das BAFA (Zuschüsse für Einzelmaßnahmen) abgewickelt und hat seit 2021 mehrere frühere Einzelprogramme abgelöst.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die BEG die wichtigste Referenzgröße bei der Beratung zu energetischen Sanierungen und Neubauvorhaben, da Förderfähigkeit und -höhe erheblichen Einfluss auf Kaufentscheidung, Finanzierungskonditionen und Marktwert einer Immobilie haben. Die BEG gliedert sich in drei Teilprogramme:

  • BEG Wohngebäude (WG): KfW-Kredite mit Tilgungszuschuss für Neubau (im Wesentlichen über "Klimafreundlicher Neubau", KfW 297/298) und für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus-Standard.
  • BEG Einzelmaßnahmen (EM): BAFA-Zuschüsse für einzelne Sanierungsmaßnahmen wie Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik und – als eigenständiger Förderzweig – die Heizungsförderung, die an die technische Pflicht aus § 71 GEG (mind. 65 % erneuerbare Energien bei neuen Heizungsanlagen) anknüpft.
  • BEG Nichtwohngebäude (NWG): analoge Förderung für Gewerbe- und öffentliche Gebäude.

Seit 2024 ist die Heizungsförderung ("Heizungsgesetz"-Förderung) besonders praxisrelevant: Grundförderung von 30 % der förderfähigen Kosten, ergänzt um Boni wie den Geschwindigkeitsbonus (bis Ende 2028 20 Prozentpunkte, ab 2029 degressiv absinkend) und den Einkommensbonus (30 Prozentpunkte für selbstnutzende Eigentümer mit geringem Einkommen). Die Gesamtförderquote ist auf 70 % der förderfähigen Kosten gedeckelt, die förderfähigen Kosten selbst sind je Wohneinheit begrenzt.

Wichtige Rahmenbedingungen: Die Einhaltung des Antragsprinzips vor Maßnahmenbeginn, der Nachweis durch einen Energieeffizienz-Experten sowie beihilferechtliche Obergrenzen (De-minimis-Beihilfe) bei gewerblichen Antragstellern. Die konkreten Fördersätze und -bedingungen werden regelmäßig durch Richtlinienänderungen des zuständigen Bundesministeriums angepasst, sodass Makler bei Kundenberatung stets den aktuellen Stand prüfen sollten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer tauscht seine alte Ölheizung gegen eine Wärmepumpe aus. Er erhält die Grundförderung von 30 % sowie – da sein zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 40.000 EUR liegt – den Einkommensbonus von weiteren 30 Prozentpunkten, insgesamt also 60 % der förderfähigen Kosten als BAFA-Zuschuss im Rahmen der BEG-Einzelmaßnahmen.

Rechtsgrundlage

  • BEG-Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), jährlich angepasst; haushaltsrechtliche Grundlage der Förderung sind §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO).
  • § 71 GEG – regelt die technische Pflicht zu mind. 65 % erneuerbaren Energien bei neuen Heizungsanlagen, an die die BEG-Heizungsförderung anknüpft (keine eigene Förderrechtsgrundlage).
  • EU-Beihilferecht (De-minimis-Verordnung, AGVO) bei gewerblichen Antragstellern.

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