Denkmalabschreibung (§ 7i EStG)

Auch: Denkmal-AfA · Sonderabschreibung Baudenkmal § 7i EStG

Die Denkmalabschreibung nach § 7i EStG ermöglicht Eigentümern vermieteter oder zur Einkunftserzielung genutzter Baudenkmale, die Herstellungskosten für begünstigte Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen mit erhöhten Steuersätzen abzuschreiben: bis zu 9 Prozent jährlich im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren, danach bis zu 7 Prozent jährlich in den vier Folgejahren.

Ausführliche Erklärung

§ 7i EStG begünstigt Herstellungskosten für Baumaßnahmen an einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist – erfasst sind auch einzelne denkmalgeschützte Gebäudeteile sowie Gebäude, die Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind. Begünstigt sind Maßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

Zentrale Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahmen vor Beginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden und diese die Maßnahmen sowie die Erforderlichkeit der Aufwendungen im Nachhinein bescheinigt. Ohne diese denkmalschutzrechtliche Bescheinigung ist die erhöhte Abschreibung nicht zu gewähren. Öffentliche Zuschüsse, die der Eigentümer für dieselbe Maßnahme erhalten hat, mindern die begünstigten Herstellungskosten entsprechend und müssen in der Bescheinigung ausgewiesen werden.

Die erhöhte Abschreibung beträgt: im Jahr der Herstellung sowie in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent, in den darauffolgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der begünstigten Herstellungskosten – insgesamt können damit über zwölf Jahre bis zu 100 Prozent der begünstigten Kosten abgeschrieben werden. § 7i EStG gilt für vermietete oder betrieblich genutzte Baudenkmale; für selbstgenutzte Baudenkmale sieht § 10f EStG eine vergleichbare, aber eigenständig geregelte Sonderabschreibung als Sonderausgabenabzug vor.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer saniert ein denkmalgeschütztes Mietshaus für 400.000 Euro Herstellungskosten, die vollständig mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und bescheinigt wurden. Er kann in den ersten acht Jahren jeweils 9 Prozent (36.000 Euro pro Jahr) und in den folgenden vier Jahren jeweils 7 Prozent (28.000 Euro pro Jahr) als erhöhte Abschreibung geltend machen, sofern die Immobilie vermietet bleibt.

Rechtsgrundlage

  • § 7i EStG – Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen: 9 Prozent in den ersten acht Jahren, 7 Prozent in den folgenden vier Jahren, Voraussetzung ist die Abstimmung mit und Bescheinigung durch die Denkmalschutzbehörde.

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