Do No Significant Harm

Auch: DNSH

"Do No Significant Harm" (DNSH), zu Deutsch "keine erhebliche Beeinträchtigung", ist eines von mehreren Kriterien der EU-Taxonomie-Verordnung. Eine Immobilie oder Investition gilt nur dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie zwar zu einem Umweltziel wesentlich beiträgt, gleichzeitig aber keines der übrigen fünf Umweltziele erheblich beeinträchtigt.

Ausführliche Erklärung

Das DNSH-Prinzip ist ein Kernelement der EU-Taxonomie-Verordnung, die festlegt, unter welchen Bedingungen wirtschaftliche Aktivitäten – auch Immobilienfinanzierungen und -bestände – als "grün" bzw. taxonomiekonform gelten. Für den Immobiliensektor bedeutet dies konkret:

  • Die EU-Taxonomie kennt sechs Umweltziele: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Schutz der Biodiversität.
  • Trägt ein Gebäude beispielsweise wesentlich zum Klimaschutz bei (z. B. durch hohe Energieeffizienz), muss gleichzeitig geprüft werden, ob es dabei nicht andere Ziele erheblich verletzt – etwa durch übermäßigen Wasserverbrauch, Einsatz umweltschädlicher Baustoffe oder mangelnden Hochwasserschutz.
  • Für Bestandsgebäude relevant ist insbesondere das DNSH-Kriterium zur Klimaanpassung: Neu- und Bestandsbauten müssen ein Klimarisiko-Screening (physische Klimarisiken wie Hochwasser, Hitze, Starkregen) durchlaufen und ggf. Anpassungsmaßnahmen nachweisen.
  • Praktische Bedeutung für Makler: Institutionelle Investoren, Banken und Fonds fragen bei Ankäufen zunehmend DNSH-Konformität ab, weil sie selbst der Offenlegungsverordnung (SFDR) unterliegen und ihre Portfolios taxonomiekonform ausrichten müssen. Ein Gebäude, das die DNSH-Kriterien nicht erfüllt, kann für "grüne" Finanzierungen (z. B. Green Loans) ausgeschlossen sein, was den Kreis potenzieller Käufer/Finanzierer einschränkt.
  • Für Privatkunden ist DNSH derzeit noch selten Thema, gewinnt aber bei gewerblichen Transaktionen und Fondsimmobilien zunehmend an Bedeutung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienfonds prüft den Ankauf eines Bürogebäudes, das energetisch sehr gut abschneidet und damit zum Klimaschutzziel beiträgt. Im Rahmen der DNSH-Prüfung stellt sich jedoch heraus, dass das Gebäude in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet ohne Hochwasserschutzmaßnahmen liegt. Damit verletzt es das Umweltziel "Anpassung an den Klimawandel" und gilt trotz guter Energiebilanz nicht als taxonomiekonform.

Rechtsgrundlage

  • EU-Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) – definiert die sechs Umweltziele und das DNSH-Prinzip als Grundvoraussetzung für die Einstufung als nachhaltig.
  • Delegierte Rechtsakte zur Taxonomie-Verordnung – konkretisieren die technischen Bewertungskriterien, u. a. für den Gebäudesektor.

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