Nachhaltigkeitsklassifizierung (EU-Taxonomie)
Auch: EU-Taxonomie · Taxonomie-Konformität · EU-Taxonomie-Verordnung
Die Nachhaltigkeitsklassifizierung nach der EU-Taxonomie-Verordnung ist ein einheitliches, EU-weites Bewertungssystem, das bestimmt, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit – darunter Bau, Erwerb und Sanierung von Immobilien – als ökologisch nachhaltig ("taxonomiekonform") gilt.
Ausführliche Erklärung
Die Verordnung (EU) 2020/852 ("EU-Taxonomie-Verordnung") trat 2020 in Kraft und ist seit Januar 2022 schrittweise anzuwenden. Sie definiert sechs Umweltziele (u. a. Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Kreislaufwirtschaft) und legt technische Bewertungskriterien fest, wann eine Tätigkeit zu einem dieser Ziele wesentlich beiträgt, ohne die übrigen erheblich zu beeinträchtigen ("Do No Significant Harm"). Für Gebäude gelten eigene Unterkategorien für Neubau, Renovierung und Bestand. Als taxonomiekonform gilt ein Neubau in der Regel, wenn sein Primärenergiebedarf mindestens 10 Prozent unter dem nationalen Niedrigstenergiegebäude-Standard liegt; Bestandsgebäude (Baujahr vor 2021) müssen mindestens der Energieeffizienzklasse A entsprechen oder zu den 15 Prozent effizientesten Gebäuden des jeweiligen Bestands zählen.
Relevanz für die Immobilienwirtschaft: Banken, Fondsgesellschaften und institutionelle Investoren müssen im Rahmen der Offenlegungsverordnung berichten, welcher Anteil ihrer Investitionen taxonomiekonform ist. Das erhöht mittelbar den Druck auf Eigentümer und Projektentwickler, energetische Standards nachzuweisen, da taxonomiekonforme Objekte leichter und günstiger Kapital anziehen ("Green Finance"). Für Makler wird die Einstufung zunehmend zu einem Verkaufs- und Vermarktungsargument, insbesondere bei Gewerbeimmobilien und institutionellen Käufern.
Beispiel aus der Praxis
Ein Immobilienfonds prüft vor dem Ankauf eines Bürogebäudes, ob dieses taxonomiekonform ist. Da das Gebäude Energieeffizienzklasse B aufweist und nicht zu den 15 Prozent effizientesten Objekten am Markt zählt, gilt es nicht als nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie – der Fonds kann es nicht als "grüne" Investition ausweisen, was den möglichen Kaufpreis beeinflusst.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2020/852 – EU-Taxonomie-Verordnung, legt Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fest.
- Ergänzende delegierte Rechtsakte der EU-Kommission konkretisieren die technischen Bewertungskriterien für den Gebäudesektor.