Eigenbesitz

Eigenbesitzer ist, wer eine Sache – etwa ein Grundstück – als ihm gehörend besitzt, also mit dem Willen, wie ein Eigentümer über sie zu verfügen. Der Eigenbesitz setzt kein tatsächliches Eigentum voraus; entscheidend ist allein der auf Eigentum gerichtete Besitzwille.

Ausführliche Erklärung

Das BGB unterscheidet zwischen Fremdbesitz und Eigenbesitz. Fremdbesitzer ist etwa ein Mieter, der eine Wohnung im Bewusstsein besitzt, dass sie einem anderen gehört. Eigenbesitzer dagegen behandelt die Sache so, als wäre sie seine eigene – unabhängig davon, ob dies rechtlich zutrifft. Auch ein Erbe, der irrtümlich davon ausgeht, Eigentümer eines Grundstücks geworden zu sein, oder ein zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch Eingetragener sind Eigenbesitzer.

In der Immobilienpraxis gewinnt Eigenbesitz vor allem im Zusammenhang mit der sogenannten Buchersitzung (§ 900 BGB) Bedeutung: Wer über 30 Jahre als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ohne tatsächlich Eigentum erworben zu haben, und das Grundstück während dieser Zeit im Eigenbesitz hatte, erwirbt kraft Gesetzes das Eigentum. Der Nachweis des Eigenbesitzes – also der durchgängigen Besitzausübung mit Eigentümerwillen – ist dabei zentrale Voraussetzung.

Eigenbesitz ist außerdem relevant für gutgläubigen Erwerb, Herausgabeansprüche (§ 985 ff. BGB) sowie für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

Beispiel aus der Praxis

Eine Familie bewohnt seit Jahrzehnten ein Grundstück und wurde – aufgrund eines historischen Übertragungsfehlers – nie korrekt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, verhält sich aber seit über 30 Jahren wie die rechtmäßige Eigentümerin (Bau, Verkauf von Teilflächen, Instandhaltung). Dieser durchgängige Eigenbesitz kann Grundlage für eine Buchersitzung nach § 900 BGB sein.

Rechtsgrundlage

  • § 872 BGB – Definition des Eigenbesitzes.
  • § 900 BGB – Buchersitzung: Eigentumserwerb nach 30 Jahren Grundbucheintragung und Eigenbesitz.

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