Eigentum
Auch: Sacheigentum · Volleigentum
Eigentum ist das umfassendste zivilrechtliche Herrschaftsrecht an einer Sache. Der Eigentümer darf mit ihr grundsätzlich nach eigenem Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen – begrenzt durch Gesetz und die Rechte Dritter.
Ausführliche Erklärung
Eigentum ist von Besitz strikt zu unterscheiden: Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum das rechtliche "Gehören". Beides kann auseinanderfallen, etwa wenn ein Vermieter Eigentümer bleibt, während der Mieter die Wohnung besitzt. Bei Grundstücken wird das Eigentum durch Eintragung im Grundbuch nachgewiesen und dokumentiert; die Übertragung erfordert neben der dinglichen Einigung (Auflassung) die Eintragung im Grundbuch.
Das Eigentumsrecht ist nicht schrankenlos: Es wird durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften eingeschränkt, etwa durch öffentlich-rechtliche Bau- und Nachbarrechtsvorschriften, durch dingliche Belastungen Dritter (Grunddienstbarkeiten, Hypotheken, Grundschulden) sowie – bei Wohnungseigentum – durch die Rechte der übrigen Miteigentümer. Neben dem Volleigentum an einer Sache kennt das deutsche Recht besondere Ausprägungen wie das Miteigentum (Bruchteilseigentum, z. B. bei mehreren Erwerbern eines Grundstücks) und das Wohnungseigentum, bei dem Sondereigentum an einer Wohnung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden ist.
Für Makler und Käufer ist die genaue Klärung der Eigentumsverhältnisse – wer ist eingetragener Eigentümer, bestehen Belastungen, liegt Alleineigentum oder Miteigentum vor – ein zentraler Schritt jeder Transaktion, der regelmäßig über einen aktuellen Grundbuchauszug erfolgt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar erwirbt gemeinsam ein Einfamilienhaus. Beide werden im Grundbuch als Eigentümer zu je hälftigem Miteigentumsanteil eingetragen. Damit sind beide berechtigt, über ihren jeweiligen Anteil zu verfügen, während Entscheidungen über das gesamte Grundstück grundsätzlich das Einvernehmen beider erfordern.
Rechtsgrundlage
- § 903 BGB – Grundnorm des Eigentums: Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.