Eigentumsgrenze

Auch: Grundstücksgrenze · Flurstücksgrenze

Die Eigentumsgrenze ist die im Liegenschaftskataster amtlich festgehaltene Linie, die den räumlichen Geltungsbereich des Eigentums an einem Grundstück markiert. Sie wird durch Vermessung ermittelt und in der Örtlichkeit häufig durch Grenzzeichen sichtbar gemacht.

Ausführliche Erklärung

Rechtlich maßgeblich für die Eigentumsgrenze ist zunächst der Nachweis im Liegenschaftskataster der jeweiligen Vermessungs- und Katasterbehörde, das jedes Flurstück mit seinen Grenzpunkten führt. In der Örtlichkeit werden diese Grenzen durch Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzmarken) kenntlich gemacht.

Zwei sachenrechtliche Regelungen betreffen die Eigentumsgrenze unmittelbar:

  • Grenzabmarkung (§ 919 BGB): Jeder Eigentümer kann vom Nachbarn verlangen, bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken oder verrückte bzw. unkenntlich gewordene Grenzzeichen wiederherzustellen. Die Kosten der Abmarkung tragen die Beteiligten grundsätzlich je zur Hälfte.
  • Grenzverwirrung (§ 920 BGB): Lässt sich die tatsächliche Grenze nicht mehr ermitteln, ist zunächst der bisherige Besitzstand maßgeblich; kann auch dieser nicht festgestellt werden, wird die streitige Fläche zu gleichen Teilen zwischen den betroffenen Grundstücken aufgeteilt, sofern dies nicht zu einem mit den festgestellten Größenverhältnissen unvereinbaren Ergebnis führt.

Für Makler ist die Eigentumsgrenze in mehrfacher Hinsicht praxisrelevant: Sie bestimmt die tatsächliche Grundstücksgröße als Grundlage der Wertermittlung, ist Ausgangspunkt für Grenzbebauungsfragen (Abstandsflächen, Grenzbebauung) und häufig Anlass für Nachbarstreitigkeiten, wenn Zäune, Hecken oder bauliche Anlagen nicht mit dem Katasternachweis übereinstimmen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich vor dem Verkauf regelmäßig eine Grenzfeststellung oder zumindest die Einsicht in einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses stellt sich heraus, dass der bestehende Gartenzaun nicht exakt entlang der im Kataster nachgewiesenen Eigentumsgrenze verläuft, sondern rund einen Meter auf das Nachbargrundstück ragt. Der Makler empfiehlt, vor der Beurkundung eine Grenzfeststellung durch das Vermessungsamt zu veranlassen, um spätere Streitigkeiten mit dem Käufer über die tatsächliche Grundstücksgröße zu vermeiden.

Rechtsgrundlage

  • § 919 BGB – Anspruch auf Mitwirkung bei der Grenzabmarkung und hälftige Kostentragung.
  • § 920 BGB – Regelung der Grenzverwirrung, wenn die tatsächliche Grenze nicht mehr feststellbar ist.

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