Einlage ins Betriebsvermögen

Auch: Betriebliche Einlage · Einlage Immobilie

Bei einer Einlage überführt ein Unternehmer eine bislang privat gehaltene Immobilie in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft. Steuerlich wird die Immobilie dabei grundsätzlich mit dem aktuellen Teilwert angesetzt, ohne dass dies unmittelbar zu einer Besteuerung stiller Reserven führt.

Ausführliche Erklärung

Die Einlage ist der Vorgang, bei dem ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen übergeht – etwa weil eine bislang privat genutzte oder vermietete Immobilie fortan betrieblich genutzt wird (z. B. als Lagerhalle, Praxisräume oder Firmensitz).

  • Bewertung: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist die Einlage grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage anzusetzen. Wurde das Gebäude innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft oder hergestellt, sind höchstens die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (um missbräuchliche Aufwertungen zu verhindern).
  • Keine sofortige Besteuerung: Anders als bei der Entnahme werden bei der Einlage keine stillen Reserven aufgedeckt und versteuert – die Einlage ist steuerlich zunächst neutral.
  • Neue AfA-Bemessungsgrundlage: Ab dem Einlagezeitpunkt wird die AfA auf Basis des Einlagewerts (Teilwert bzw. fortgeführte Anschaffungskosten) fortgeführt; die bisherige private Nutzungsdauer wird angerechnet.
  • Grunderwerbsteuer: Die bloße Einlage in ein Einzelunternehmen löst keine Grunderwerbsteuer aus, da kein Rechtsträgerwechsel stattfindet; bei Einlage in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft kann jedoch ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang vorliegen (§ 1 GrEStG), da die Gesellschaft ein eigenes Rechtssubjekt ist.
  • Praxisrelevanz: Für Makler und Steuerberatung relevant bei Übergabe von Familienbetrieben, Nutzungsänderungen (z. B. Vermieter gründet gewerbliche Verwaltungsgesellschaft) oder bei gemischt genutzten Objekten, bei denen ein Gebäudeteil künftig betrieblich genutzt wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein selbstständiger Handwerker nutzt eine ihm privat gehörende Lagerhalle künftig ausschließlich für seinen Betrieb. Er legt die Halle mit dem aktuellen Teilwert von 300.000 Euro in sein Betriebsvermögen ein. Ab diesem Zeitpunkt schreibt er die Halle mit dem neuen Wert als Betriebsvermögen ab; die Einlage selbst löst keine Steuer aus.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Bewertung von Einlagen, grundsätzlich mit dem Teilwert, bei kurzer Vorbesitzzeit begrenzt auf fortgeführte Anschaffungs-/Herstellungskosten.
  • § 4 Abs. 1 EStG – Grundlage des Betriebsvermögensvergleichs und der Abgrenzung Privat-/Betriebsvermögen.

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