Entnahme aus dem Betriebsvermögen

Auch: Betriebliche Entnahme · Entnahme Immobilie

Bei einer Entnahme wird eine Immobilie aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens ins Privatvermögen des Inhabers überführt. Steuerlich gilt dies als fiktive Veräußerung zum Teilwert, wodurch alle bis dahin im Betrieb gebildeten stillen Reserven sofort aufgedeckt und versteuert werden.

Ausführliche Erklärung

Anders als die Einlage ist die Entnahme steuerlich nicht neutral, sondern ein einkommensteuerlich relevanter Vorgang:

  • Bewertung: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die Entnahme mit dem Teilwert im Entnahmezeitpunkt anzusetzen – regelmäßig entspricht dies dem aktuellen Verkehrswert.
  • Entnahmegewinn: Die Differenz zwischen dem Teilwert und dem bisherigen Buchwert (Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich bisheriger AfA) ist als Entnahmegewinn sofort im Jahr der Entnahme zu versteuern – unabhängig davon, ob tatsächlich liquide Mittel zufließen. Dies kann zu erheblicher Steuerbelastung ohne entsprechenden Geldzufluss führen.
  • Typische Auslöser: Aufgabe des Gewerbebetriebs (Betriebsaufgabe), Umwidmung eines bislang betrieblich genutzten Gebäudeteils zur privaten Nutzung (z. B. Vermieter zieht selbst in eine zuvor gewerblich vermietete Einheit), oder Übertragung auf einen Angehörigen außerhalb der begünstigten unentgeltlichen Betriebsübertragung.
  • Ausnahmen von der sofortigen Besteuerung: Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung im Ganzen (§ 6 Abs. 3 EStG) oder bei begünstigten Umstrukturierungen (Umwandlungssteuergesetz) kann die Buchwertfortführung ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen – dann liegt keine Entnahme, sondern eine Buchwertübertragung vor.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei der Beratung von Betriebsaufgaben, Generationswechseln in Familienunternehmen oder Nutzungsänderungen von Gewerbeimmobilien ist die Entnahmeproblematik ein zentraler steuerlicher Fallstrick, der frühzeitig mit dem Steuerberater abgestimmt werden sollte.

Beispiel aus der Praxis

Ein Gewerbetreibender gibt seinen Betrieb auf und übernimmt das bisherige Betriebsgebäude (Buchwert 200.000 Euro, aktueller Teilwert 500.000 Euro) zur privaten Nutzung. Die Differenz von 300.000 Euro gilt als Entnahmegewinn und muss im Jahr der Betriebsaufgabe versteuert werden, obwohl kein Verkaufserlös zugeflossen ist.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – Bewertung von Entnahmen mit dem Teilwert und Aufdeckung stiller Reserven.
  • § 4 Abs. 1 EStG – Systematik des Betriebsvermögensvergleichs, Grundlage für Einlagen und Entnahmen.
  • § 6 Abs. 3 EStG – Ausnahme: Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung des ganzen Betriebs.

Verwandte Begriffe