Eintragungsantrag
Auch: Grundbuchantrag
Der Eintragungsantrag ist der Antrag, mit dem das Grundbuchamt zur Vornahme einer Eintragung (z. B. Eigentumsumschreibung, Grundschuldeintragung, Löschung) aufgefordert wird. Ohne einen solchen Antrag wird das Grundbuchamt grundsätzlich nicht von sich aus tätig (Antragsgrundsatz).
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Eintragungsantrag der entscheidende Verfahrensschritt, der den Immobilienkauf im Grundbuch tatsächlich vollzieht:
- Antragsberechtigung: Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist – beim Eigentumswechsel also sowohl Käufer als auch Verkäufer (§ 13 Abs. 1 GBO). In der Praxis stellt regelmäßig der beurkundende Notar den Antrag im Namen der Beteiligten, meist zusammen mit der Beurkundung des Kaufvertrags.
- Formerfordernisse: Der Antrag selbst ist formfrei möglich, die zugrundeliegenden Erklärungen (insbesondere die Eintragungsbewilligung) müssen jedoch in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen (§ 29 GBO), typischerweise durch notarielle Beurkundung.
- Ablauf beim Eigentumswechsel: Nach Kaufvertragsbeurkundung und Auflassung reicht der Notar den Eintragungsantrag zusammen mit Auflassung, Löschungsbewilligungen für Altlasten und ggf. der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (Grunderwerbsteuer) beim Grundbuchamt ein. Das Amt prüft die formellen Voraussetzungen und vollzieht die Eintragung – oft erst nach Vorabeintragung einer Auflassungsvormerkung, um den Käufer bis zur endgültigen Umschreibung abzusichern.
- Bearbeitungsdauer: Je nach Auslastung des Grundbuchamts kann die Bearbeitung mehrere Wochen bis Monate dauern; dies ist bei der Planung von Finanzierungen und Übergabeterminen zu berücksichtigen.
- Zurückweisung: Fehlt eine Voraussetzung (z. B. unklare Eintragungsbewilligung, fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung), erlässt das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung mit Fristsetzung zur Behebung des Mangels, bevor der Antrag endgültig zurückgewiesen wird (§ 18 GBO).
Beispiel aus der Praxis
Nach der notariellen Beurkundung eines Hauskaufs reicht der Notar den Eintragungsantrag zusammen mit der Auflassung beim zuständigen Grundbuchamt ein. Da die Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung noch aussteht, wird die endgültige Eigentumsumschreibung erst nach deren Eingang vollzogen; bis dahin sichert eine bereits eingetragene Auflassungsvormerkung die Rechtsposition des Käufers.