Entwurfsverfasser
Auch: Entwurfsverfasserin
Der Entwurfsverfasser ist die Person, die nach der jeweiligen Landesbauordnung für die Erstellung der Bauvorlagen eines Bauvorhabens verantwortlich ist. Er muss dafür Sorge tragen, dass der Entwurf vollständig, brauchbar und mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, und benötigt hierfür die sogenannte Bauvorlageberechtigung.
Ausführliche Erklärung
Da das Bauordnungsrecht in Deutschland Ländersache ist, regelt jedes Bundesland in seiner eigenen Landesbauordnung, wer als Entwurfsverfasser auftreten darf und welche Pflichten damit verbunden sind – die Musterbauordnung (MBO) dient dabei als bundesweit weitgehend übernommene Vorlage. Nach dem Grundprinzip, wie es etwa in Art. 51 und Art. 61 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ausgestaltet ist, gilt:
- Der Entwurfsverfasser ist verantwortlich dafür, dass sein Entwurf vollständig und brauchbar ist und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, soweit dies für die Genehmigungsfähigkeit relevant ist.
- Für bauvorlagepflichtige Vorhaben müssen die zur Genehmigung eingereichten Bauvorlagen (Lagepläne, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Statik) von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt und unterschrieben sein.
- Die Bauvorlageberechtigung steht in der Regel in die Architektenliste eingetragenen Architekten sowie – je nach Bundesland und Vorhabenart – auch bauvorlageberechtigten Bauingenieuren offen; die genauen Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Landesbauordnungen.
- Bei komplexeren Vorhaben können für einzelne Fachbereiche (z. B. Standsicherheit, Brandschutz, Haustechnik) zusätzlich Fachplaner als "Sonderfachleute" hinzugezogen werden, ohne dass diese die Gesamtverantwortung des Entwurfsverfassers ersetzen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren unter anderem, ob die Bauvorlagen von einem hierzu berechtigten Entwurfsverfasser stammen; fehlt die erforderliche Bauvorlageberechtigung, kann der Bauantrag formal zurückgewiesen werden. Für Makler ist der Begriff relevant, wenn es um die Beurteilung geht, ob vorhandene Pläne für ein Genehmigungsverfahren (z. B. bei einem geplanten An- oder Umbau) verwendbar sind oder neu durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden müssen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte seinen Dachboden ausbauen und braucht dafür eine Baugenehmigung. Er beauftragt einen in die Architektenliste eingetragenen Architekten als Entwurfsverfasser, der die Bauvorlagen erstellt, unterschreibt und beim Bauamt einreicht.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnungen, z. B. Art. 51 und Art. 61 BayBO, sowie die entsprechenden Regelungen der übrigen Bundesländer – Pflichten des Entwurfsverfassers und Voraussetzungen der Bauvorlageberechtigung.