Ergänzungssatzung

Auch: Einbeziehungssatzung · Abrundungssatzung

Die Ergänzungssatzung (auch Einbeziehungs- oder Abrundungssatzung genannt) ist eine gemeindliche Satzung, mit der einzelne, an einen bestehenden Ortsteil angrenzende Außenbereichsflächen förmlich in den unbeplanten Innenbereich einbezogen werden. Dadurch wird für diese Flächen die vereinfachte Bebaubarkeit nach § 34 BauGB eröffnet, ohne dass ein vollständiger Bebauungsplan aufgestellt werden muss.

Ausführliche Erklärung

§ 34 Abs. 4 BauGB stellt Gemeinden drei Satzungstypen zur Ergänzung des unbeplanten Innenbereichs zur Verfügung:

1. Klarstellungssatzung (Nr. 1): Legt lediglich die – ohnehin schon bestehenden – Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils rechtsverbindlich fest, ohne neue Bebaubarkeit zu schaffen.

2. Entwicklungssatzung / Ergänzungssatzung im engeren Sinne (Nr. 2): Bezieht einzelne Außenbereichsflächen ein, die zwischen bestehender Bebauung liegen und diese sinnvoll abrunden (daher auch "Abrundungssatzung").

3. Einbeziehungssatzung (Nr. 3): Bezieht einzelne, an im Zusammenhang bebaute Ortsteile angrenzende Außenbereichsflächen ein, sofern die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt werden.

In der Praxis werden die Begriffe „Ergänzungssatzung" und „Einbeziehungssatzung" oft synonym oder unscharf verwendet, da beide dasselbe Ziel verfolgen: kleinere Außenbereichsflächen ohne den Aufwand eines vollständigen Bebauungsplanverfahrens bebaubar zu machen. Voraussetzung ist stets, dass die Flächen städtebaulich vertretbar sind, sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (§ 34 Abs. 1 BauGB gilt dann entsprechend) und die Grundzüge der Planung nicht widersprechen. Das Verfahren ist deutlich schlanker als eine Bebauungsplanaufstellung, da keine detaillierten Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung getroffen werden müssen.

Für Makler und Grundeigentümer ist die Ergänzungssatzung ein wichtiges Instrument, um bislang dem Außenbereich zugeordnete, aber gut angebundene Grundstücke (z. B. Baulücken am Ortsrand) legal bebaubar zu machen – ohne die strengen Restriktionen des § 35 BauGB. Vor dem Grundstückskauf sollte daher geprüft werden, ob eine solche Satzung bereits existiert oder in Aufstellung ist, da dies die Bebaubarkeit und damit den Wert des Grundstücks maßgeblich beeinflusst.

Beispiel aus der Praxis

Am Rand eines Dorfes liegt eine Wiese direkt neben der letzten bebauten Parzelle einer Straße, planungsrechtlich aber noch dem Außenbereich zugeordnet. Die Gemeinde erlässt eine Einbeziehungssatzung, mit der diese Fläche dem Innenbereich zugeschlagen wird. Ein Neubau ist dort anschließend nach den erleichterten Regeln des § 34 BauGB möglich, ohne dass ein eigener Bebauungsplan erforderlich wäre.

Rechtsgrundlage

  • § 34 Abs. 4 BauGB – Regelt Klarstellungs-, Entwicklungs-/Ergänzungs- und Einbeziehungssatzung als Instrumente zur Erweiterung bzw. Klarstellung des unbeplanten Innenbereichs.

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