Erneuerbare-Energien-Heizung
Auch: 65-Prozent-Heizung · EE-Heizung
Eine Erneuerbare-Energien-Heizung ist eine Heizungsanlage, die nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt.
Ausführliche Erklärung
Mit der GEG-Novelle 2024 (umgangssprachlich „Heizungsgesetz") wurde in § 71 GEG festgelegt, dass eine neu eingebaute Heizungsanlage grundsätzlich mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellen muss. Der Eigentümer kann dabei frei wählen, mit welcher Technik er diese Anforderung erfüllt; das Gesetz nennt unter anderem als zulässige Erfüllungsoptionen:
- Wärmepumpenheizung (elektrisch betrieben, ggf. als Hybridheizung mit einem weiteren Wärmeerzeuger kombiniert).
- Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme), sofern dieses die Vorgaben erfüllt oder auf dem Weg zur Klimaneutralität ist.
- Stromdirektheizung unter bestimmten Effizienzvoraussetzungen.
- Heizung auf Basis von Biomasse (z. B. Pelletheizung) oder grünem/blauem Wasserstoff.
- Solarthermie-Hybridheizung, bei der ein Sonnenkollektor (siehe Kollektor) mit einem weiteren Wärmeerzeuger kombiniert wird.
Der Nachweis der Erfüllung erfolgt in der Regel über eine Berechnung nach DIN V 18599 durch eine hierzu berechtigte Person, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird. Für Bestandsgebäude gelten Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind: In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die 65-Prozent-Pflicht spätestens ab dem 30. Juni 2026, in kleineren Kommunen ab dem 30. Juni 2028 – bis dahin dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch Heizungen eingebaut werden, die die Vorgabe noch nicht erfüllen.
Für Makler ist die Einordnung einer Heizungsanlage als Erneuerbare-Energien-Heizung relevant, weil sie Auskunft über Zukunftssicherheit, Förderfähigkeit (z. B. BAFA/KfW-Förderungen) und mögliche Nachrüstpflichten für Käufer gibt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr lässt in seinem Neubau eine Luft-Wasser-Wärmepumpe installieren, die den gesamten Heizwärmebedarf über erneuerbaren Strom deckt. Die Anlage erfüllt damit ohne Weiteres die 65-Prozent-Vorgabe des § 71 GEG; der Fachplaner dokumentiert dies im Rahmen der Inbetriebnahme rechnerisch nach DIN V 18599.
Rechtsgrundlage
- § 71 GEG – Neu eingebaute Heizungsanlagen müssen mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen; Übergangsfristen gelten in Abhängigkeit von der kommunalen Wärmeplanung.