Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Auch: EEWärmeG
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) war ein von 2009 bis 2020 geltendes Bundesgesetz, das Bauherren von Neubauten verpflichtete, einen Mindestanteil ihres Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken. Es wurde am 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst und existiert als eigenständiges Gesetz nicht mehr.
Ausführliche Erklärung
Für die tägliche Maklerpraxis 2026 ist das EEWärmeG nur noch als historische Rechtsgrundlage relevant – etwa wenn ältere Baugenehmigungsunterlagen, Nachweise oder Sachverständigengutachten aus der Zeit vor November 2020 vorliegen und Begriffe wie "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz" oder "EEWärmeG-Nachweis" darin auftauchen.
Wichtige Fakten:
- Inkrafttreten: 1. Januar 2009, als Ergänzung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG, Strom) und dem Biokraftstoffquotengesetz.
- Regelungsgegenstand: Pflicht für Bauherren von Neubauten, einen Mindestanteil des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien (Solarthermie, Biomasse, Geothermie, Umweltwärme) zu decken, ersatzweise durch Ersatzmaßnahmen wie verstärkte Dämmung oder Fernwärmeanschluss.
- Ablösung: Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft trat, wurden EEWärmeG, Energieeinspargesetz (EnEG) und Energieeinsparverordnung (EnEV) zu einem einheitlichen Regelwerk zusammengeführt. Die materiellen Anforderungen an erneuerbare Wärmeerzeugung finden sich seither im GEG, verschärft durch die GEG-Novelle 2024 ("Heizungsgesetz").
- Praxisrelevanz für Bestandsimmobilien: Bei Objekten, die zwischen 2009 und 2020 errichtet wurden, kann ein EEWärmeG-Nachweis in den Bauakten vorhanden sein; er dokumentiert, wie der damalige Bauherr die gesetzliche Pflicht erfüllt hat (z. B. durch Solarthermieanlage oder Nutzung von Geothermie).
Für Makler ist es wichtig, diesen historischen Zusammenhang zu kennen, um in Unterlagen älterer Objekte auf den Begriff richtig reagieren zu können, ohne ihn mit aktuell geltendem Recht zu verwechseln.
Beispiel aus der Praxis
Beim Verkauf eines 2015 errichteten Einfamilienhauses findet der Makler in den Bauunterlagen einen "Nachweis nach EEWärmeG", der belegt, dass die damalige Solarthermieanlage die gesetzliche Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erfüllte. Der Makler erklärt den heutigen Käufern, dass dieses Gesetz mittlerweile im Gebäudeenergiegesetz aufgegangen ist, die damalige Maßnahme aber weiterhin gültig und relevant für den Energieausweis ist.
Rechtsgrundlage
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Nachfolgeregelung, in Kraft seit 1. November 2020, enthält die fortgeführten materiellen Anforderungen.
- Das EEWärmeG selbst (BGBl. I 2008, 1658) ist aufgehoben und hat keine eigenständige Rechtswirkung mehr für Neuvorhaben.