Explosionsschaden

Auch: Explosionsschäden

Ein Explosionsschaden ist ein Gebäudeschaden, der durch die plötzliche, mit einer Kraftäußerung verbundene Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen entsteht – etwa durch Gasexplosionen, Staubexplosionen oder das Bersten von Druckbehältern. Er zählt in der Wohngebäudeversicherung zu den versicherten Grundgefahren neben Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel.

Ausführliche Erklärung

Der Explosionsbegriff ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB) rechtlich definiert und grenzt sich vom bloßen Brand ab. Typische Ursachen im Wohnimmobilienbereich:

  • Gasexplosionen: Undichte Gasleitungen, defekte Gasthermen oder unsachgemäßer Umgang mit Flüssiggasflaschen können zu Verpuffungen oder Explosionen führen.
  • Heizöltank-Schäden: Fehlfunktionen an Ölheizungen können in seltenen Fällen ebenfalls explosionsartige Verpuffungen auslösen.
  • Staubexplosionen: Vor allem in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nebengebäuden (Mühlen, Holzverarbeitung) relevant.
  • Behälterexplosionen: Bersten von Druckbehältern (z. B. Heizkessel, Druckluftbehälter) durch Überdruck.

Für Makler ist bei der Objektbesichtigung insbesondere die Prüfung der Gasinstallation und -wartung relevant: Regelmäßige Wartungsnachweise (z. B. Gasleitungsprüfung nach DVGW-Regelwerk, TRGI) reduzieren das Risiko erheblich und sind bei älteren Gebäuden ein sinnvoller Prüfpunkt. Ein Explosionsschaden ist in der Wohngebäudeversicherung regelmäßig mitversichert, sofern er nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers verursacht wurde (dann Kürzung nach § 81 VVG). Bei Gewerbeimmobilien mit erhöhtem Explosionsrisiko (z. B. Werkstätten, Lagerhallen mit brennbaren Stoffen) sind gesonderte Risikoprüfungen und ggf. höhere Prämien üblich.

Beispiel aus der Praxis

In einem Einfamilienhaus kommt es durch eine undichte Gasleitung zu einer Verpuffung, die Fenster und Teile der Fassade beschädigt. Da die Wohngebäudeversicherung Explosionsschäden als Grundgefahr abdeckt, übernimmt der Versicherer die Reparaturkosten, nachdem die Schadensursache (technischer Defekt, kein Vorsatz) geklärt ist.

Rechtsgrundlage

  • § 1 VGB (Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen) – Definition der versicherten Gefahr Explosion sowie Abgrenzung zu anderen Grundgefahren.
  • § 81 VVG – Regelt die Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls sowie die anteilige Kürzung der Leistung bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers.

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