Fassadengestaltung

Auch: Fassadenkonzept · äußere Gestaltung

Die Fassadengestaltung umfasst alle planerischen Entscheidungen zur äußeren Erscheinung eines Gebäudes – Material, Farbgebung, Fensteranordnung, Gliederung und Proportion der Fassade – und ist damit sowohl ein architektonisches als auch ein rechtlich relevantes Thema.

Ausführliche Erklärung

Während die Fassadenverkleidung das materielle Bauteil beschreibt, bezeichnet die Fassadengestaltung den gestalterischen Gesamtentwurf: Wahl der Materialien und Farben, Anordnung und Format der Fenster, Gliederung durch Gesimse oder Vorsprünge, Balkon- und Erkerausbildung sowie das Verhältnis von geschlossenen zu verglasten Flächen. Sie prägt maßgeblich, wie ein Gebäude im Straßenbild und im städtebaulichen Kontext wahrgenommen wird, und ist daher regelmäßig Gegenstand von Regelungen zur Wahrung eines einheitlichen Orts- oder Straßenbilds.

Viele Gemeinden erlassen zu diesem Zweck örtliche Gestaltungssatzungen, die auf Grundlage des jeweiligen Landesbauordnungsrechts Vorgaben zu zulässigen Materialien, Farbtönen, Dachformen oder Fassadenelementen treffen können – etwa in historischen Altstadtbereichen oder einheitlich geplanten Neubaugebieten. Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Objekten in einem Ensembleschutzbereich unterliegt jede Veränderung der Fassadengestaltung zusätzlich der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungspflicht durch die zuständige Denkmalschutzbehörde. Auch im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Fassadengestaltung im Hinblick auf das Einfügen in die nähere Umgebung (Verunstaltungsverbot) prüfen.

Für Makler ist die Fassadengestaltung ein wichtiges Vermarktungsmerkmal, weil sie den ersten optischen Eindruck einer Immobilie prägt; gleichzeitig sollte vor geplanten Umbauten oder Fassadensanierungen stets geprüft werden, ob örtliche Satzungen oder denkmalschutzrechtliche Vorgaben die gestalterischen Möglichkeiten einschränken.

Beispiel aus der Praxis

In einem historischen Stadtkern schreibt die kommunale Gestaltungssatzung für Fassadensanierungen ausschließlich mineralische Putzoberflächen in gedeckten Farbtönen sowie Holzfenster mit sprossenartiger Unterteilung vor. Ein Eigentümer, der die Fassade seines Altbaus grellrot streichen und durch großformatige Aluminiumfenster ersetzen möchte, benötigt hierfür eine Ausnahmegenehmigung, die in der Regel nicht erteilt wird.

Rechtsgrundlage

  • Gestaltungssatzung der jeweiligen Gemeinde (auf Grundlage der Landesbauordnung) – kann Vorgaben zu Material, Farbe und Gliederung der Fassade treffen.
  • Bei denkmalgeschützten Objekten zusätzlich die jeweiligen Denkmalschutzgesetze der Länder.

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