Ferienvermietung
Auch: Kurzzeitvermietung an Feriengäste · Touristische Vermietung
Ferienvermietung bezeichnet die kurzfristige, meist tage- oder wochenweise Vermietung möblierter Wohnungen oder Häuser an wechselnde Feriengäste zu touristischen Zwecken, im Unterschied zur dauerhaften Wohnraumvermietung.
Ausführliche Erklärung
Anders als bei der klassischen Wohnraummiete steht bei der Ferienvermietung nicht die dauerhafte Nutzung als Lebensmittelpunkt im Vordergrund, sondern die vorübergehende, touristisch geprägte Beherbergung wechselnder Gäste. Mietrechtlich handelt es sich in der Regel nicht um ein Wohnraummietverhältnis im Sinne der §§ 549 ff. BGB, sondern um eine kurzfristige Gebrauchsüberlassung eigener Art, auf die die besonderen Mieterschutzvorschriften des Wohnraummietrechts (z. B. Kündigungsschutz) grundsätzlich nicht anwendbar sind. Betreiber vermarkten die Objekte meist über Buchungsplattformen und stellen zusätzliche Leistungen wie Endreinigung, Wäscheservice oder Schlüsselübergabe bereit.
Ein zentrales rechtliches Spannungsfeld ist das kommunale Zweckentfremdungsrecht: In vielen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt regeln Zweckentfremdungssatzungen auf Grundlage landesrechtlicher Zweckentfremdungsgesetze, dass Wohnraum nicht ohne Genehmigung dauerhaft oder in größerem Umfang zur Ferienvermietung genutzt werden darf, um den Wohnungsmarkt zu schützen. Verstöße können bußgeldbewehrt sein. Zusätzlich können touristische Übernachtungen kommunale Beherbergungs- oder Kurtaxen auslösen. Steuerlich sind Einkünfte aus Ferienvermietung grundsätzlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, können bei gewerblicher Prägung (z. B. hoher Zusatzleistungen, Poolvermietung) aber auch als gewerbliche Einkünfte eingeordnet werden, was umsatzsteuerliche und gewerbesteuerliche Folgen haben kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer vermietet seine Wohnung in einer touristisch geprägten Küstenstadt ganzjährig wochenweise an wechselnde Feriengäste über eine Buchungsplattform. Da die Stadt eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat, muss der Eigentümer für die dauerhafte Ferienvermietung eine Genehmigung einholen, andernfalls droht ein Bußgeld.
Rechtsgrundlage
Keine bundeseinheitliche gesetzliche Sonderregelung für die Ferienvermietung selbst; relevant sind vor allem landesrechtliche Zweckentfremdungsgesetze mit kommunalen Zweckentfremdungssatzungen sowie – für die zivilrechtliche Einordnung des Vertrags – die allgemeinen Vorschriften über die Miete beweglicher und unbeweglicher Sachen im BGB.