Fernablesbare Erfassungsgeräte

Auch: Funkzähler · Smart-Metering Heizkosten · fernauslesbare Zähler

Fernablesbare Erfassungsgeräte sind Heizkostenverteiler, Wärmemengen- und Wasserzähler, deren Messwerte automatisiert per Funk übertragen werden. Sie ermöglichen eine Ablesung ohne Wohnungsbegehung und unterjährige Verbrauchsinformationen für Mieter.

Ausführliche Erklärung

Mit der Novelle der Heizkostenverordnung (in Kraft seit 1. Dezember 2021) wurde die Fernablesbarkeit zur zentralen technischen Anforderung an Erfassungsgeräte:

  • Neuinstallationen: Seit dem 1.12.2021 dürfen nur noch fernablesbare Geräte eingebaut werden (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV).
  • Nachrüstpflicht für Bestandsgeräte: Nicht fernablesbare Geräte, die vor oder nach dem 1.12.2021 verbaut wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Diese Frist ist für Vermieter und Verwalter mit erheblichem Investitionsbedarf verbunden und für Makler bei Bewertung des technischen Zustands einer Immobilie relevant.
  • Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI): Sind fernablesbare Geräte installiert, müssen Vermieter den Nutzern gemäß § 6a HeizkostenV mindestens monatlich Informationen zum Verbrauch, zu Kosten und ggf. Vergleichswerten zur Verfügung stellen (i. d. R. über ein Online-Portal des Messdienstleisters).
  • Interoperabilität: Die Geräte müssen technisch interoperabel sein, damit Nutzer bei einem Wechsel des Messdienstleisters nicht zwingend neue Geräte benötigen.

Für den Makler ist die Fernablesbarkeit ein Verkaufs- bzw. Vermietungsargument (Komfort, Transparenz, Energieeinsparpotenzial durch monatliche Rückmeldung) und zugleich ein Prüfpunkt bei der technischen Objektbewertung, da ein fehlender Umbau bis Ende 2026 zu Bußgeldrisiken für den Eigentümer führen kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter lässt in seinem Zehn-Parteien-Haus die alten Verdunstungsröhrchen an den Heizkörpern durch elektronische Funk-Heizkostenverteiler ersetzen. Die Werte werden nun automatisch monatlich an den Messdienstleister übertragen, der den Mietern per App ihren aktuellen Verbrauch anzeigt.

Rechtsgrundlage

  • § 5 HeizkostenV – Pflicht zur Fernablesbarkeit bei Neuinstallation sowie Nachrüstfrist bis 31.12.2026 für Bestandsgeräte.
  • § 6a HeizkostenV – Pflicht zur monatlichen unterjährigen Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten.

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