Fernwärme-Anschlusspflicht

Auch: Anschluss- und Benutzungszwang Fernwärme · Fernwärmezwang

Die Fernwärme-Anschlusspflicht verpflichtet Eigentümer von Grundstücken in einem festgelegten Gebiet, ihr Gebäude an ein vorhandenes Fernwärmenetz anzuschließen und die bereitgestellte Wärme auch tatsächlich zu nutzen (Anschluss- und Benutzungszwang).

Ausführliche Erklärung

Ein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme wird nicht bundeseinheitlich durch ein BGB-Gesetz angeordnet, sondern durch eine kommunale Satzung, deren Ermächtigungsgrundlage sich aus der jeweiligen Landesgemeindeordnung bzw. Kommunalordnung des Bundeslandes ergibt. Der Gemeinderat beschließt die Satzung in öffentlicher Sitzung; sie wird vom Bürgermeister ausgefertigt und ortsüblich bekanntgemacht.

Ein solcher Zwang ist nur zulässig, wenn er einem legitimen öffentlichen Zweck dient – klassischerweise Klimaschutz, Versorgungssicherheit oder Gesundheitsschutz – und verhältnismäßig ist, also geeignet, erforderlich und angemessen zur Zweckerreichung. Betroffene Eigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen, etwa wenn sie ihre Wärmeversorgung bereits vollständig regenerativ sicherstellen oder der Anschluss wirtschaftlich unzumutbar wäre. Mit der zunehmenden kommunalen Wärmeplanung gewinnt der Anschluss- und Benutzungszwang als Steuerungsinstrument an Bedeutung, weil er Kommunen erlaubt, den Ausbau von Wärmenetzen wirtschaftlich abzusichern. Für Makler ist die Fernwärme-Anschlusspflicht relevant, weil sie die Wahlfreiheit bei der Heizungsart einschränkt und bei der Vermarktung von Bestandsimmobilien mit vorhandener oder geplanter Fernwärmeanbindung zu berücksichtigen ist.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde erlässt eine Satzung, nach der alle Grundstücke in einem Neubaugebiet an das neu verlegte Fernwärmenetz angeschlossen werden müssen. Ein Bauherr, der eigentlich eine Wärmepumpe installieren wollte, muss stattdessen sein Haus an die Fernwärme anschließen, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Rechtsgrundlage

  • Landesgemeindeordnungen / Kommunalordnungen – Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Satzungen mit Anschluss- und Benutzungszwang.
  • Keine einheitliche bundesrechtliche BGB-Vorschrift; Ausgestaltung und Bezeichnung variieren je nach Bundesland und Gemeinde.

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