Förderung energetische Sanierung

Auch: Sanierungsförderung · BEG-Förderung

Die Förderung energetischer Sanierung umfasst staatliche Zuschüsse, zinsvergünstigte Kredite und Steuervorteile für Maßnahmen, die den Energiebedarf eines Gebäudes senken – etwa Wärmedämmung, Fenstertausch oder den Austausch der Heizungsanlage.

Ausführliche Erklärung

In Deutschland stehen Eigentümern im Wesentlichen zwei Förderwege zur Verfügung. Zum einen die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die über KfW und BAFA Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen für Einzelmaßnahmen (z. B. Dämmung, Fenster, Heizungstausch) sowie für umfassende Sanierungen zum Effizienzhaus bereitstellt. Die konkreten Fördersätze und Antragswege werden regelmäßig angepasst, weshalb Eigentümer die jeweils aktuellen Förderrichtlinien vor Beginn der Maßnahme prüfen sollten – ein Förderantrag muss in der Regel vor Beauftragung der Handwerksleistung gestellt werden.

Zum anderen bietet § 35c EStG selbstnutzenden Eigentümern eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an mindestens zehn Jahre alten Wohngebäuden: Insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen können über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden, begrenzt auf maximal 40.000 Euro je Objekt (7 % im Jahr der Fertigstellung und im Folgejahr, jeweils bis 14.000 Euro, sowie 6 % im dritten Jahr bis 12.000 Euro). Diese Steuerermäßigung kann nicht mit anderen Förderungen für dieselbe Maßnahme (z. B. BEG-Zuschuss) kombiniert werden – eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Für Makler ist die Fördersituation relevant, weil sie die Wirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen und damit die Vermarktbarkeit sanierungsbedürftiger Bestandsimmobilien maßgeblich beeinflusst.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer lässt an seinem selbstgenutzten, 15 Jahre alten Einfamilienhaus die Fassade dämmen und die Fenster austauschen. Da er die Maßnahme nicht über die BEG bezuschussen lässt, kann er die Kosten über § 35c EStG steuerlich geltend machen und über drei Jahre insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen von seiner Steuerschuld abziehen.

Rechtsgrundlage

  • § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden.
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Zuschuss- und Kreditprogramme über KfW und BAFA (Förderrichtlinien, keine formelle Gesetzesnorm).

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