Forderungsübertragung
Auch: Abtretung · Zession
Die Forderungsübertragung ist die vertragliche Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger; im deutschen Recht ist hierfür der Fachbegriff Abtretung (Zession) gebräuchlich. Der neue Gläubiger tritt mit Abschluss des Übertragungsvertrags an die Stelle des bisherigen.
Ausführliche Erklärung
Rechtsgrundlage der Forderungsübertragung ist § 398 BGB: Eine Forderung kann vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Die Übertragung ist grundsätzlich formfrei möglich und bedarf – anders als die Übertragung von Grundeigentum – weder der Zustimmung noch zwingend der Kenntnis des Schuldners; dieser muss lediglich über den Gläubigerwechsel informiert werden, um weiterhin schuldbefreiend an den richtigen Gläubiger leisten zu können. Nach § 401 BGB gehen mit der übertragenen Forderung auch akzessorische Sicherungsrechte wie Hypotheken, Pfandrechte oder Bürgschaften automatisch auf den neuen Gläubiger über.
Im Immobilienrecht kommt die Forderungsübertragung in verschiedenen Formen vor: als endgültige Abtretung (z. B. Verkauf einer Darlehensforderung durch eine Bank), als Sicherungsabtretung zur Absicherung eines Kredits (z. B. Abtretung von Mietforderungen) oder im Rahmen der Übertragung des durch eine Grundschuld gesicherten Rückzahlungsanspruchs. Auch Ansprüche aus einem Immobilienkaufvertrag – etwa Kaufpreisforderungen eines Bauträgers gegen mehrere Erwerber – können im Wege der Forderungsübertragung an Dritte, beispielsweise finanzierende Banken, übertragen werden.
Von der Forderungsübertragung zu unterscheiden ist die Schuldübernahme, bei der nicht die Gläubiger-, sondern die Schuldnerseite eines Schuldverhältnisses wechselt und die grundsätzlich der Zustimmung des Gläubigers bedarf.
Beispiel aus der Praxis
Eine Bank verkauft ein notleidendes Immobiliendarlehen samt der zugehörigen Grundschuld an eine Inkassogesellschaft. Mit der Forderungsübertragung nach § 398 BGB tritt die Inkassogesellschaft in alle Rechte der Bank ein, einschließlich der Berechtigung aus der als Sicherheit dienenden Grundschuld.