Sicherungsabtretung
Auch: Sicherungszession
Bei der Sicherungsabtretung tritt ein Schuldner eine ihm zustehende Forderung an einen Gläubiger ab, damit dieser sich im Sicherungsfall aus der abgetretenen Forderung befriedigen kann. Anders als bei der endgültigen Abtretung dient sie nicht der dauerhaften Übertragung, sondern der Absicherung eines anderen Anspruchs, meist eines Darlehens.
Ausführliche Erklärung
Rechtstechnisch ist die Sicherungsabtretung eine gewöhnliche Abtretung nach § 398 BGB: Der bisherige Gläubiger überträgt seine Forderung durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger, der damit an seine Stelle tritt. Das Besondere der Sicherungsabtretung liegt im schuldrechtlichen Sicherungszweck, der im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer in einer gesonderten Sicherungsabrede (Sicherungsvertrag) geregelt wird: Der Sicherungsnehmer darf die abgetretene Forderung nur im vereinbarten Sicherungsfall (z. B. Zahlungsverzug des Darlehensnehmers) verwerten und muss sie nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückübertragen.
Im Immobilienbereich ist die Sicherungsabtretung vor allem bei der Finanzierung von Bedeutung: Banken lassen sich zur Absicherung eines Immobiliendarlehens häufig Ansprüche des Kreditnehmers abtreten, etwa Mietforderungen aus einem vermieteten Objekt (Mietzession), Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung oder Kaufpreisraten aus Erwerbsverträgen eines Bauträgers. Ergänzend oder alternativ zur Grundschuld dient die Sicherungsabtretung so als weiteres Sicherungsmittel für Darlehensgeber, ohne dass hierfür – anders als bei dinglichen Sicherheiten am Grundstück – eine notarielle Beurkundung oder Grundbucheintragung erforderlich ist.
Die Sicherungsabtretung erfolgt meist als sogenannte stille Zession: Der Schuldner der abgetretenen Forderung (z. B. der Mieter) wird zunächst nicht über die Abtretung informiert und leistet weiterhin an den ursprünglichen Gläubiger; erst im Sicherungsfall zeigt der Sicherungsnehmer die Abtretung an und fordert direkte Zahlung an sich.
Beispiel aus der Praxis
Eine Bank finanziert den Kauf eines Mehrfamilienhauses und lässt sich zusätzlich zur Grundschuld die künftigen Mietforderungen des Käufers sicherungsweise abtreten. Solange der Käufer seine Darlehensraten vertragsgemäß zahlt, vereinnahmt er die Mieten selbst; gerät er in Zahlungsverzug, zeigt die Bank die Abtretung den Mietern an und lässt sich die Mieten künftig direkt überweisen.
Rechtsgrundlage
- § 398 BGB – Grundnorm der Abtretung, auf der auch die Sicherungsabtretung beruht; der Sicherungszweck wird zusätzlich schuldrechtlich vereinbart.