Sicherung der Bauleitplanung
Auch: Planungssicherungsinstrumente
"Sicherung der Bauleitplanung" ist die amtliche Überschrift des Zweiten Teils des Baugesetzbuchs (§§ 14 bis 28 BauGB). Er bündelt die Instrumente, mit denen eine Gemeinde verhindern kann, dass ein in Aufstellung befindlicher Bauleitplan durch Bauvorhaben oder Grundstücksgeschäfte konterkariert wird, bevor er rechtsverbindlich ist.
Ausführliche Erklärung
Der Zweite Teil des BauGB gliedert sich in drei Abschnitte:
- Erster Abschnitt (§§ 14-18 BauGB): Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen. Die Veränderungssperre (siehe Veränderungssperre) untersagt für die Dauer der Planaufstellung plankonträre Vorhaben; die Zurückstellung von Baugesuchen ermöglicht es der Baugenehmigungsbehörde, über einen Bauantrag vorläufig nicht zu entscheiden, solange noch keine Veränderungssperre beschlossen wurde, aber zu befürchten ist, dass das Vorhaben die Planung erschwert.
- Zweiter Abschnitt (§§ 19-22 BauGB): Teilung von Grundstücken sowie Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen.
- Dritter Abschnitt (§§ 24-28 BauGB): Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde – allgemeines Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) und besonderes, durch Satzung begründetes Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB) – siehe Städtebauliches Vorkaufsrecht.
Gemeinsamer Zweck dieser Instrumente ist es, den Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluss eines Bauleitplans und seinem Inkrafttreten zu überbrücken, ohne dass die planerischen Ziele der Gemeinde durch vorzeitige Fakten – etwa Bauanträge oder Grundstücksverkäufe an Dritte – unterlaufen werden. Für Makler ist die Kenntnis dieses Abschnitts wichtig, weil er erklärt, warum Bauanträge während einer laufenden Planaufstellung zurückgestellt oder Grundstücksverkäufe der gemeindlichen Prüfung unterworfen werden können.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Gewerbegebiet. Um zu verhindern, dass in der Zwischenzeit plankonträre Wohnbauvorhaben genehmigt werden, erlässt sie eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB – ein klassisches Instrument der Sicherung der Bauleitplanung.
Rechtsgrundlage
- §§ 14-18 BauGB – Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen.
- §§ 19-22 BauGB – Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen.
- §§ 24-28 BauGB – Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde.