Frostschaden Fassade

Auch: Frostsprengung · Frost-Tau-Schaden

Ein Frostschaden an der Fassade entsteht, wenn in Putz, Mauerwerk oder Klinker eingedrungenes Wasser gefriert und sich dabei ausdehnt (Volumenzunahme von Wasser zu Eis um rund 9 %). Die dadurch entstehenden Sprengkräfte führen zu Abplatzungen, Rissen und lockerem Material.

Ausführliche Erklärung

Frostschäden sind ein klassisches Feuchtefolgeproblem und treten besonders bei wiederholten Frost-Tau-Wechseln auf. Für die Maklerpraxis relevante Aspekte:

  • Voraussetzung: Frostschäden setzen immer eine vorherige Durchfeuchtung des Bauteils voraus – Frost ist der Auslöser, die eigentliche Ursache liegt meist in mangelhafter Abdichtung, defekten Fallrohren, fehlender Hinterlüftung oder kapillar aufsteigender Feuchte.
  • Typische Schadensbilder: Abplatzender oder blätternder Putz, gesprengte Klinkersteine (Frostabplatzungen an der Sichtfläche), poröses oder krümeliges Mauerwerk, Risse an exponierten Bauteilen wie Fensterbänken, Sockeln, Balkonbrüstungen und Gesimsen.
  • Besonders gefährdete Bereiche: Sockelzonen (Spritzwasser), Attiken und Brüstungen (bewitterte Kanten), ungeschützte Natursteinelemente mit hoher Wasseraufnahme, mangelhaft angeschlossene Fensterbänke ohne Tropfkante.
  • Praxisrelevanz für Makler: Frostschäden sind meist ein sichtbares Symptom eines zugrundeliegenden Feuchteproblems und sollten nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung betrachtet werden (z. B. defekte Dachrinne, fehlende Sockelabdichtung). Bei der Besichtigung ist auf sichtbare Materialverluste, insbesondere an Sockel und Fensterbänken, zu achten.
  • Instandsetzung: Behebung der Feuchtequelle als vorrangige Maßnahme, anschließend Ausbesserung mit frostbeständigen Materialien (z. B. Sanierputz nach WTA-Richtlinie, Frostschutzmaßnahmen wie Hydrophobierung).

Beispiel aus der Praxis

An der Nordfassade eines Altbaus fallen mehrere abgeplatzte Klinkersteine im Sockelbereich auf. Bei näherer Prüfung stellt sich heraus, dass die Regenrinne seit Jahren undicht ist und wiederholt Wasser in den Sockel eindringen ließ, das im Winter gefroren ist. Der Makler weist auf den Reparaturbedarf an Dachrinne und Sockel hin.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Bekannte, nicht offenbarte Frostschäden können als Sachmangel nach § 434 BGB relevant werden, insbesondere wenn eine zugrundeliegende Ursache dem Verkäufer bekannt war.

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