Gasetagenheizung

Auch: Etagenheizung

Bei einer Gasetagenheizung besitzt jede Wohnung eines Mehrfamilienhauses ein eigenes Gasheizgerät (meist eine Kombitherme), das ausschließlich diese Wohnung mit Wärme und Warmwasser versorgt. Sie ist die dezentrale Alternative zur zentralen Heizungsanlage, bei der ein gemeinsamer Heizkessel alle Wohnungen versorgt.

Ausführliche Erklärung

Die Gasetagenheizung hat für Makler weitreichende Konsequenzen für Nebenkosten, Sanierung und WEG-Verwaltung:

  • Abrechnung: Da jede Wohnung ihren eigenen Gaszähler und Liefervertrag mit einem Energieversorger hat, entfällt die zentrale Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung – Mieter zahlen ihren Gasverbrauch direkt an den Versorger, nicht über die Betriebskostenabrechnung des Vermieters. Das vereinfacht die Nebenkostenabrechnung, macht den Vergleich zwischen Wohnungen aber schwieriger, da Verbrauchswerte nicht zentral erfasst werden.
  • Eigentumsrechtliche Einordnung: In Eigentumswohnungen mit Gasetagenheizung steht das Heizgerät im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, während bei Zentralheizungen der Heizkessel regelmäßig Gemeinschaftseigentum ist. Instandhaltung, Wartung und Austausch der Etagentherme obliegen damit dem einzelnen Eigentümer, nicht der Eigentümergemeinschaft.
  • Sanierungsfragen: Da jede Wohnung ein eigenes Gerät hat, kann eine energetische Modernisierung (z. B. Umstieg auf Wärmepumpen) nicht einheitlich für das gesamte Gebäude beschlossen werden, sondern erfordert individuelle Lösungen je Einheit oder – bei zunehmend beliebter Umstellung auf eine zentrale Lösung – einen aufwendigen WEG-Beschluss mit erheblichem Koordinationsaufwand.
  • Praxisrelevanz beim Verkauf: Käufer sollten wissen, dass sie beim Kauf einer Wohnung mit Gasetagenheizung für Wartung, Instandhaltung und späteren Austausch der eigenen Therme selbst verantwortlich und finanziell zuständig sind – ein relevanter Unterschied zu Wohnungen mit Zentralheizung, bei denen diese Kosten über das Hausgeld auf alle Eigentümer verteilt werden.

Beispiel aus der Praxis

In einem Altbau-Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten besitzt jede Wohnung eine eigene Gas-Kombitherme im Bad. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung weist der Makler den Käufer darauf hin, dass die zwölf Jahre alte Therme in seinem Sondereigentum steht und er für deren Wartung und einen künftigen Austausch selbst aufkommen muss, unabhängig vom Zustand der Heizgeräte in den übrigen Wohnungen.

Rechtsgrundlage

  • Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – findet bei reiner Gasetagenheizung mit direktem Versorgervertrag keine Anwendung, da keine zentrale Wärmeerzeugung vorliegt.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – regelt die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Heizgeräten sowie Beschlussfassungen zur Umstellung auf zentrale Systeme.
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Anforderungen an Austausch und Neuinstallation der einzelnen Etagengeräte.

Verwandte Begriffe