Gefahrguttank
Auch: Lagerbehälter für wassergefährdende Stoffe · Heizöltank
Ein Gefahrguttank ist ein Lagerbehälter für wassergefährdende Stoffe – im Wohnungsbau typischerweise ein Heizöltank – dessen Errichtung, Betrieb und Prüfung der bundesweiten Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV) unterliegen.
Ausführliche Erklärung
Heizöl und viele andere in Gebäuden gelagerte Betriebsstoffe gelten als wassergefährdende Stoffe, weil sie bei einem Austritt Boden und Grundwasser verunreinigen können. Anlagen zu ihrer Lagerung, zu denen auch klassische Heizöltanks zählen, unterliegen deshalb der bundeseinheitlichen AwSV, die seit 2017 die zuvor länderspezifischen Regelungen abgelöst hat. Die AwSV regelt unter anderem bauliche Anforderungen, Rückhaltevermögen, Kennzeichnung, Prüf- und Wartungspflichten sowie Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Wasserbehörde.
Für unterirdische Tanks mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen schreibt die AwSV grundsätzlich eine doppelwandige Bauweise mit Leckanzeigesystem vor; einwandige unterirdische Tanks sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Je nach Größe und Gefährdungsstufe der Anlage sind zudem regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige oder zugelassene Überwachungsstellen sowie – bei größeren Volumina – eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. In festgesetzten Wasserschutzgebieten gelten zusätzliche, teils strengere Anforderungen bis hin zu Nutzungsverboten.
Für Makler und Käufer ist der Zustand vorhandener Gefahrguttanks (insbesondere älterer Heizöltanks) relevant, weil veraltete oder nicht mehr AwSV-konforme Anlagen Nachrüstungs- oder Stilllegungskosten verursachen und im Schadensfall (Bodenverunreinigung durch Leckage) erhebliche Haftungsrisiken für den Eigentümer begründen können.
Beispiel aus der Praxis
In einem Einfamilienhaus aus den 1980er Jahren befindet sich ein einwandiger unterirdischer Heizöltank ohne Leckanzeigesystem. Da dieser nicht mehr den heutigen AwSV-Anforderungen entspricht, muss der Eigentümer ihn nachrüsten, stilllegen oder fachgerecht entsorgen lassen, bevor eine Weiterverwendung zulässig ist.
Rechtsgrundlage
- § 17 AwSV – Anforderungen an unterirdische Anlagen zur Lagerung flüssiger wassergefährdender Stoffe, insbesondere grundsätzliches Erfordernis der Doppelwandigkeit mit Leckanzeigesystem.
- § 62 WHG – Ermächtigungsgrundlage für die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, auf der die AwSV beruht.