Gegenstandslose Eintragung
Auch: Gegenstandslos gewordene Eintragung · Amtslöschung
Eine Eintragung im Grundbuch ist gegenstandslos, wenn das Recht, auf das sie sich bezieht, tatsächlich nicht (mehr) besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist, oder wenn das Recht aus tatsächlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. Solche Eintragungen kann das Grundbuchamt von Amts wegen löschen.
Ausführliche Erklärung
Im Lauf der Zeit können Grundbucheintragungen ihren rechtlichen Gehalt verlieren, ohne dass jemand einen Löschungsantrag stellt – etwa weil ein eingetragenes Recht durch Zeitablauf, Tod des Berechtigten ohne Erben oder aus anderen Gründen endgültig erloschen ist. Damit das Grundbuch nicht mit inhaltsleeren, aber formal fortbestehenden Eintragungen „verstopft" wird, erlaubt § 84 GBO dem Grundbuchamt, solche Eintragungen von Amts wegen – also ohne Antrag eines Beteiligten – als gegenstandslos zu löschen.
Gegenstandslosigkeit liegt nach dem Gesetz in zwei Fallgruppen vor: Erstens, wenn das eingetragene Recht rechtlich nicht besteht und seine Entstehung endgültig ausgeschlossen ist. Zweitens, wenn das Recht zwar rechtlich fortbestehen könnte, aber aus rein tatsächlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann (z. B. ein Wegerecht über ein Grundstück, das physisch nicht mehr existiert). Die Vorschrift erfasst auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Enteignungsvermerke, die denselben Voraussetzungen unterliegen.
Für die Praxis bedeutet die Amtslöschung eine wichtige Möglichkeit zur Grundbuchbereinigung: Käufer, die auf ein „aufgeräumtes" Grundbuch angewiesen sind, oder Eigentümer, die einen unübersichtlichen Grundbuchauszug haben, können beim Grundbuchamt anregen, gegenstandslose Eintragungen zu prüfen und zu löschen, statt aufwendig eine Löschungsbewilligung der (oft nicht mehr auffindbaren) Berechtigten einzuholen.
Beispiel aus der Praxis
Im Grundbuch eines Grundstücks ist noch ein Wegerecht zugunsten des Nachbargrundstücks eingetragen, obwohl der Weg vor Jahrzehnten überbaut wurde und eine Nutzung physisch dauerhaft unmöglich ist. Der Eigentümer regt beim Grundbuchamt die Prüfung an; dieses stellt die Gegenstandslosigkeit fest und löscht die Eintragung von Amts wegen, ohne dass eine Löschungsbewilligung des Nachbarn erforderlich ist.