Geldwäschegesetz

Auch: GwG · Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet bestimmte Berufsgruppen – darunter Banken, Notare, Steuerberater und auch Immobilienmakler – zu Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegal erworbenes Vermögen über legale Kanäle in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird. Es setzt europäische Geldwäscherichtlinien in deutsches Recht um.

Ausführliche Erklärung

Immobilienmakler sind seit Langem als "Verpflichtete" nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst – der Immobiliensektor gilt wegen der hohen Transaktionsvolumina und internationalen Käuferschaft als besonders geldwäscherelevant. Die Pflichten des Maklers greifen dabei bei der Vermittlung von Kaufverträgen grundsätzlich immer, bei Miet-/Pachtvermittlung erst ab einer monatlichen Nettokaltmiete von 10.000 Euro.

Zentrale Pflichtenblöcke des GwG für Makler:

1. Risikomanagement (§ 4–6 GwG): unternehmensspezifische Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, ggf. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.

2. Sorgfaltspflichten (§ 10–17 GwG): Identifizierung von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten, Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur, verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko (z. B. Hochrisikostaaten, politisch exponierte Personen).

3. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG): Dokumentation in der GwG-Akte, fünfjährige Aufbewahrungsfrist.

4. Meldepflichten (§ 43–47 GwG): Verdachtsmeldung an die FIU über das goAML-Portal, Registrierungspflicht unabhängig vom Meldeaufkommen.

5. Cash-Grenzen: Seit dem generellen Bargeldverbot für Immobiliengeschäfte (§ 16a GwG) dürfen Immobilienkaufpreise nicht mehr in bar, mit Gold, Edelmetallen oder Kryptowerten beglichen werden.

Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden (bis in den siebenstelligen Bereich bei schwerwiegenden, systematischen Verstößen großer Unternehmen). Die Aufsicht über Makler obliegt in der Regel den zuständigen Landesbehörden bzw. Gewerbeämtern.

Das GwG wird regelmäßig novelliert, zuletzt u. a. durch verschärfte Meldepflichten im Immobiliensektor (GwGMeldV-Immobilien) und die laufende Anpassung der EU-Liste der Hochrisikostaaten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermittelt den Verkauf eines Einfamilienhauses. Bereits bei Aufnahme des Vermittlungsauftrags identifiziert er Verkäufer und Käufer anhand gültiger Ausweisdokumente, klärt bei Gesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten, dokumentiert alles in der GwG-Akte und weist den Käufer darauf hin, dass eine Barzahlung des Kaufpreises seit der Gesetzesreform nicht mehr zulässig ist.

Rechtsgrundlage

  • Geldwäschegesetz (GwG) – Gesamtregelwerk zur Geldwäscheprävention.
  • § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG – Einordnung von Immobilienmaklern als Verpflichtete.
  • § 16a GwG – Verbot der Barzahlung bei Immobilientransaktionen.
  • § 56 GwG – Bußgeldvorschriften bei Verstößen.

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