Hochrisikostaaten
Auch: Hochrisikoländer · Drittstaaten mit hohem Risiko
Hochrisikostaaten sind Länder, die von der Europäischen Kommission wegen strategischer Mängel in ihrer Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung offiziell gelistet werden. Hat ein Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigter Bezug zu einem solchen Staat, muss der Makler verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden.
Ausführliche Erklärung
Die EU-Kommission veröffentlicht per delegierter Verordnung eine Liste von Drittstaaten, die aus ihrer Sicht unzureichende Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben (angelehnt an, aber nicht identisch mit der Liste der internationalen Financial Action Task Force, FATF). Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert – zuletzt etwa mit Wirkung ab Ende Januar 2026, als u. a. Russland neu auf die Liste aufgenommen wurde.
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG liegt ein erhöhtes Risiko insbesondere vor, wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter in einem solchen Hochrisikostaat niedergelassen ist. In diesem Fall greifen zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG, unter anderem:
- zusätzliche, vertiefte Informationen zu Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem einholen,
- zusätzliche Informationen zu Art und Zweck der Geschäftsbeziehung/Transaktion,
- Herkunftsnachweis der eingesetzten Vermögenswerte verlangen,
- Zustimmung der Führungsebene (Geschäftsleitung) zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung einholen,
- verstärkte, kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Für Immobilienmakler ist die Liste vor allem relevant bei internationalen Käufern, Gesellschaften mit Sitz oder Gesellschaftern in solchen Staaten sowie bei Zahlungsflüssen über Banken aus diesen Ländern. Die aktuelle Liste ist über die Website des Zolls/der FIU sowie über einschlägige BaFin-Rundschreiben abrufbar und sollte regelmäßig – die Liste ändert sich mehrfach jährlich – abgeglichen werden, idealerweise als fester Bestandteil der GwG-Checkliste.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kaufinteressent tritt über eine Gesellschaft auf, deren wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnsitz in einem von der EU als Hochrisikostaat gelisteten Land hat. Der Makler wendet daraufhin verstärkte Sorgfaltspflichten an: Er verlangt zusätzliche Herkunftsnachweise der Mittel, holt die Zustimmung der Geschäftsleitung ein und dokumentiert die Transaktion besonders sorgfältig in der GwG-Akte.
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG – Anordnung verstärkter Sorgfaltspflichten bei Bezug zu Hochrisikostaaten.
- Delegierte EU-Verordnungen der Europäischen Kommission (regelmäßig aktualisiert) – Festlegung der konkreten Länderliste.