Herkunftsnachweis der Mittel
Auch: Source of Funds
Der Herkunftsnachweis der Mittel (Source of Funds) ist der dokumentierte Beleg, aus welcher legalen Quelle der Käufer die für den Immobilienerwerb eingesetzten Geldmittel bezogen hat – etwa Arbeitseinkommen, Erbschaft, Verkaufserlös oder Bankdarlehen.
Ausführliche Erklärung
Während der Fragebogen zur Herkunft der Mittel die reine Selbstauskunft des Kunden erfasst, geht der Herkunftsnachweis einen Schritt weiter: Er verlangt objektive Belege, die diese Selbstauskunft stützen. In der Maklerpraxis werden je nach angegebener Quelle unterschiedliche Nachweise herangezogen:
- Arbeitseinkommen/Ersparnisse: Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum, Gehaltsnachweise.
- Erbschaft/Schenkung: Erbschein, Testament, Schenkungsvertrag, Nachweis der Versteuerung.
- Verkaufserlös einer anderen Immobilie: Notarieller Kaufvertrag und Zahlungsnachweis (Notaranderkonto).
- Unternehmensverkauf/Beteiligungsverkauf: Kaufvertrag, Steuerbescheid, Gesellschafterbeschluss.
- Fremdfinanzierung: Finanzierungsbestätigung oder Darlehensvertrag der Bank.
- Auslandsvermögen: zusätzliche Nachweise zur Legalität der Herkunft und ggf. Steuerkonformität im Herkunftsland.
Ein Herkunftsnachweis ist nicht bei jedem Geschäft im gleichen Umfang erforderlich – er gewinnt insbesondere bei verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG an Bedeutung: bei politisch exponierten Personen, Bezug zu Hochrisikostaaten, ungewöhnlich hohen Barmittelanteilen oder sonst auffälligen Umständen. In diesen Fällen genügt die bloße Selbstauskunft nicht mehr; der Makler muss auf belastbaren Belegen bestehen und darf den Auftrag im Zweifel erst nach plausibler Klärung fortsetzen.
Fehlt ein plausibler Herkunftsnachweis trotz Nachfrage oder wirken die Angaben widersprüchlich, kann dies ein Indiz für eine meldepflichtige Auffälligkeit sein und muss in der GwG-Akte entsprechend vermerkt werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein ausländischer Investor möchte ein Mehrfamilienhaus für 2,5 Mio. Euro erwerben und gibt an, das Geld stamme aus einem Unternehmensverkauf im Heimatland. Der Makler fordert den Kaufvertrag über den Unternehmensverkauf sowie einen Nachweis der Kapitalüberweisung auf ein deutsches Konto an, bevor er den Notartermin vereinbart.
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG – im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung sind, soweit erforderlich, auch die beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte zu berücksichtigen.
- § 15 Abs. 4 GwG – verstärkte Anforderungen an den Herkunftsnachweis bei erhöhtem Risiko.