Geldwäscheprüfung Makler

Auch: GwG-Prüfung · Geldwäsche-Compliance-Prüfung

Immobilienmakler sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sogenannte "Verpflichtete" und müssen bei Immobiliengeschäften die Identität ihrer Vertragspartner sowie deren wirtschaftlich Berechtigte prüfen, um den Missbrauch von Immobilien zur Geldwäsche zu verhindern.

Ausführliche Erklärung

Die Geldwäscheprüfung gehört zu den aufwendigsten, aber unverzichtbaren Compliance-Pflichten im Maklerberuf:

  • Zeitpunkt der Prüfpflicht: Seit der GwG-Novelle 2020 müssen die Sorgfaltspflichten bereits bei ernsthaftem Kauf- oder Verkaufsinteresse erfüllt werden - nicht erst beim tatsächlichen Vertragsschluss oder beim Notartermin. Die Pflicht betrifft sowohl Verkäufer- als auch Käuferseite.
  • Prüfschritte in der Praxis: Identifizierung anhand gültigen Ausweisdokuments (persönlich, per PostIdent- oder Videoident-Verfahren), Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Gesellschaften (Abgleich mit dem Transparenzregister), Screening auf politisch exponierte Personen (PEP) und Sanktionslisten, ggf. Abfrage der Herkunft der eingesetzten Mittel bei Auffälligkeiten, Risikoeinstufung der Geschäftsbeziehung sowie lückenlose Dokumentation.
  • Vermietungsvorgänge: Bereits seit dem 1. Januar 2020 (GwG-Novelle 2020) gilt die Prüfpflicht zusätzlich für Vermietungsvorgänge mit hohem Mietwert (ab einer monatlichen Nettokaltmiete von 10.000 Euro, § 4 Abs. 4 GwG), um Geldwäsche und Sanktionsumgehungen im hochpreisigen Mietsegment zu erschweren.
  • Aufbewahrung: Die erhobenen Unterlagen und Prüfnachweise sind für einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum aufzubewahren.
  • Verdachtsmeldung: Ergeben sich im Rahmen der Prüfung Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (z. B. unplausible Zahlungswege, Barzahlungswünsche in ungewöhnlicher Höhe, Verschleierung des wirtschaftlich Berechtigten), muss der Makler unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) erstatten - unabhängig davon, ob das Geschäft letztlich zustande kommt.
  • Sanktionen bei Verstößen: Verstöße gegen die Sorgfalts-, Dokumentations- oder Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG und können je nach Schwere mit Bußgeldern von mehreren zehntausend bis zu über einer Million Euro geahndet werden; bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind auch deutlich höhere Bußgelder möglich.
  • Organisatorische Pflichten: Größere Maklerbüros müssen zudem interne Sicherungsmaßnahmen (Risikoanalyse, ggf. Geldwäschebeauftragter, Schulung der Mitarbeiter) einrichten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermittelt den Verkauf eines Mehrfamilienhauses an eine GmbH mit Sitz im Ausland. Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung identifiziert er den handelnden Geschäftsführer per Ausweiskopie, gleicht die Gesellschafterstruktur mit dem Transparenzregister ab und prüft, ob eine politisch exponierte Person beteiligt ist. Da der Kaufpreis vollständig über eine Bank abgewickelt wird und keine Auffälligkeiten bestehen, dokumentiert er die Prüfung und schließt die Vermittlung ab.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG - Immobilienmakler als Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes.
  • § 4 Abs. 4 GwG - Sorgfaltspflichten gelten für Immobilienmakler bei Vermittlung von Miet-/Pachtverträgen ab einer monatlichen Nettokaltmiete von 10.000 Euro, seit 1. Januar 2020.
  • §§ 10 ff. GwG - Allgemeine Sorgfaltspflichten (Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigter, Risikoeinstufung).
  • § 43 GwG - Pflicht zur unverzüglichen Verdachtsmeldung an die FIU.
  • § 56 GwG - Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Sorgfalts- und Meldepflichten.

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