Genossenschaftsanteil

Auch: Geschäftsanteil · Pflichtanteil an einer Wohnungsgenossenschaft

Der Genossenschaftsanteil (auch Geschäftsanteil) ist die Kapitaleinlage, die ein Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft übernimmt und einzahlt. Bei Wohnungsgenossenschaften ist der Erwerb eines oder mehrerer Anteile Voraussetzung, um ein dauerhaftes Nutzungsrecht an einer genossenschaftseigenen Wohnung zu erhalten.

Ausführliche Erklärung

Genossenschaften sind Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck die Förderung ihrer Mitglieder ist (§ 1 GenG). Nach § 7 Nr. 1 GenG muss die Satzung einer Genossenschaft festlegen, bis zu welchem Betrag sich Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (den Geschäftsanteil) sowie die Pflichteinzahlungen hierauf – diese müssen nach Betrag und Zeitpunkt bestimmt sein und mindestens ein Zehntel des Geschäftsanteils betragen. Die Mitgliedschaft selbst wird gemäß § 15 GenG durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben.

Bei Wohnungsgenossenschaften funktioniert das Modell praktisch so: Ein künftiges Mitglied zeichnet einen oder mehrere Geschäftsanteile, deren Anzahl sich häufig nach der Wohnungsgröße richtet, und zahlt die vereinbarte Pflichteinlage ein. Damit wird das Mitglied Miteigentümer der Genossenschaft (nicht Eigentümer der konkreten Wohnung) und erhält im Gegenzug über einen Dauernutzungsvertrag ein besonders kündigungsgeschütztes Nutzungsrecht an einer Genossenschaftswohnung. Zusätzlich zur Nutzungsgebühr (vergleichbar der Miete) profitieren Mitglieder häufig von einer Dividende auf ihre Anteile sowie von Mitspracherechten in der Generalversammlung.

Für Makler relevant: Genossenschaftsanteile sind keine handelbaren Immobilien im klassischen Sinne – ein Verkauf der „Wohnung" ist rechtlich nicht möglich, allenfalls eine Übertragung der Mitgliedschaft und des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Satzung. Beim Ausscheiden aus der Genossenschaft wird der eingezahlte Anteil (ggf. abzüglich Verlustanteilen) zurückerstattet, ein Wertzuwachs wie bei Wohneigentum entsteht in der Regel nicht.

Beispiel aus der Praxis

Eine Wohnungsgenossenschaft verlangt für eine 70-Quadratmeter-Wohnung die Zeichnung von sieben Geschäftsanteilen zu je 500 Euro, insgesamt also 3.500 Euro Pflichteinlage. Nach Einzahlung und Aufnahme als Mitglied schließt die Bewerberin einen Dauernutzungsvertrag und zieht in die Wohnung ein. Beim späteren Auszug kündigt sie die Mitgliedschaft; die Genossenschaft zahlt ihr den Geschäftsanteil zum Nennwert zurück.

Rechtsgrundlage

  • § 7 Nr. 1 GenG – Satzungspflicht zu Geschäftsanteil und Pflichteinzahlung (mindestens ein Zehntel des Anteils).
  • § 15 GenG – Erwerb der Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung und Zulassung.

Verwandte Begriffe