Genossenschaftlicher Nutzungsvertrag

Auch: Dauernutzungsvertrag Genossenschaft · Dauernutzungsvertrag (Genossenschaft)

Beim genossenschaftlichen Nutzungsvertrag überlässt eine Wohnungsgenossenschaft ihrem Mitglied eine Wohnung nicht auf Basis eines klassischen Mietvertrags, sondern eines genossenschaftlichen Dauernutzungsvertrags. Statt Miete zahlt das Mitglied eine Nutzungsgebühr, und das Wohnrecht ist an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gekoppelt.

Ausführliche Erklärung

Wohnungsgenossenschaften sind eingetragene Genossenschaften (eG), deren Mitglieder durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen (Genossenschaftsanteil, oft mehrere Anteile je nach Wohnungsgröße) Miteigentümer der Genossenschaft werden. Als Gegenleistung erhalten sie das Recht, eine genossenschaftseigene Wohnung zu nutzen – geregelt im Dauernutzungsvertrag.

Für den Makler relevant:

  • Rechtsnatur: Der Dauernutzungsvertrag ist kein Mietvertrag im engeren Sinne, wird aber in der Praxis und von der Rechtsprechung inhaltlich weitgehend wie ein Mietverhältnis behandelt – viele Schutzvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) werden analog angewendet, insbesondere zum Kündigungsschutz.
  • Zwei Zahlungsstränge: Das Mitglied zahlt zum einen den Genossenschaftsanteil (einmalig oder in Raten, oft mehrere Tausend Euro als Einlage) und zum anderen eine laufende Nutzungsgebühr, die funktional der Miete entspricht, rechtlich aber Kostendeckungscharakter hat (die Genossenschaft ist nicht gewinnorientiert).
  • Kündigung des Nutzungsvertrags ist eng an die Mitgliedschaft gekoppelt: Ein Austritt aus der Genossenschaft führt in der Regel zum Verlust des Nutzungsrechts, und umgekehrt endet die Mitgliedschaft häufig automatisch mit Beendigung des Nutzungsvertrags.
  • Keine Weiterveräußerung: Anders als Wohnungseigentum kann der Genossenschaftsanteil nicht "verkauft" werden wie eine Eigentumswohnung – bei Beendigung wird der Anteil zum Nominalwert zurückerstattet, eine Wertsteigerung der Immobilie kommt dem Mitglied nicht direkt zugute.
  • Für Makler ist dies wichtig bei der Beratung von Interessenten, die eine "genossenschaftliche Wohnung kaufen" wollen: Vermittelt wird kein Eigentum, sondern ein Mitgliedschafts- und Nutzungsrecht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Interessent erwirbt Anteile einer Wohnungsgenossenschaft im Wert von 8.000 Euro und schließt anschließend einen Dauernutzungsvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung ab. Er zahlt monatlich eine Nutzungsgebühr von 650 Euro. Zieht er später aus und tritt aus der Genossenschaft aus, erhält er seine Anteile zum Nominalwert zurück, das Nutzungsrecht endet.

Rechtsgrundlage

  • Genossenschaftsgesetz (GenG) – regelt Gründung, Mitgliedschaft und innere Organisation der Wohnungsgenossenschaft.
  • Satzung der jeweiligen Genossenschaft – konkretisiert Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, oft in Verbindung mit einer Nutzungsordnung.
  • §§ 535 ff. BGB (analog) – mietrechtliche Grundsätze werden von der Rechtsprechung ergänzend herangezogen, soweit die Satzung keine abweichenden Regeln trifft.

Verwandte Begriffe