Geschäftsbeziehung (GwG)
Auch: Geldwäscherechtliche Geschäftsbeziehung
Als Geschäftsbeziehung im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) gilt jede Beziehung, die unmittelbar mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Verpflichteten – etwa eines Immobilienmaklers – in Verbindung steht und bei deren Begründung von einer gewissen Dauer ausgegangen wird. Sie ist der zentrale Anknüpfungspunkt dafür, wann und in welchem Umfang geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten greifen.
Ausführliche Erklärung
§ 1 Abs. 4 GwG definiert die Geschäftsbeziehung als jede Beziehung, die unmittelbar mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der Verpflichteten zusammenhängt und bei deren Zustandekommen von einer gewissen Dauer ausgegangen wird. Für Immobilienmakler entsteht eine solche Geschäftsbeziehung typischerweise mit Abschluss des Maklervertrags, sobald absehbar ist, dass die Zusammenarbeit über eine punktuelle Einzelhandlung hinausgeht – etwa die laufende Vermarktung eines Objekts über mehrere Monate mit wiederholtem Kontakt zum Auftraggeber.
Die Einstufung als Geschäftsbeziehung (statt einer bloßen "Transaktion" ohne Dauerelement) hat praktische Bedeutung, weil das GwG an sie eigene Pflichten knüpft: Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG anzuwenden, unabhängig vom Transaktionswert, während bei Einzeltransaktionen ohne Geschäftsbeziehungscharakter teils höhere Schwellenwerte gelten. Zudem müssen Verpflichtete Geschäftsbeziehungen kontinuierlich überwachen, etwa um festzustellen, ob durchgeführte Transaktionen mit den Kenntnissen über den Kunden und dessen Geschäfts- und Risikoprofil übereinstimmen. Auch der Beginn der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen knüpft in bestimmten Fällen an das Ende der Geschäftsbeziehung an.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer beauftragt einen Makler mit einem Alleinauftrag zum Verkauf seines Hauses. Mit Abschluss des Maklervertrags entsteht eine Geschäftsbeziehung im Sinne des GwG, da eine mehrmonatige Zusammenarbeit absehbar ist – der Makler muss daher bereits zu Beginn die allgemeinen Sorgfaltspflichten (Identifizierung, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten) erfüllen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 4 GwG – Legaldefinition der Geschäftsbeziehung als Grundlage für die Anwendung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten.