Geschäftsführervertrag
Auch: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag · GF-Vertrag
Der Geschäftsführervertrag regelt das schuldrechtliche Verhältnis zwischen einer Gesellschaft, etwa einer als GmbH organisierten Maklerfirma, und ihrem Geschäftsführer – insbesondere Vergütung, Aufgaben, Urlaub, Wettbewerbsverbot und Kündigungsmodalitäten. Er ist von der organschaftlichen Bestellung zum Geschäftsführer rechtlich zu unterscheiden.
Ausführliche Erklärung
Bei einer als GmbH betriebenen Maklerfirma sind zwei Ebenen auseinanderzuhalten: Die Bestellung zum Geschäftsführer ist ein gesellschaftsrechtlicher Akt der Gesellschafter, durch den die Organstellung begründet wird; sie verleiht dem Geschäftsführer die gesetzliche Vertretungsmacht nach § 35 GmbHG, gerichtlich und außergerichtlich für die Gesellschaft zu handeln. Der Geschäftsführervertrag (auch Anstellungsvertrag genannt) ist demgegenüber ein eigenständiger schuldrechtlicher Vertrag, meist in Form eines Dienstvertrags (§ 611 BGB), der die konkreten Bedingungen der Tätigkeit regelt: Vergütung, Tantiemen, Urlaubsanspruch, Zuständigkeiten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Regelungen zu Krankheit sowie Kündigungsfristen.
Ein GmbH-Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts, sondern Organvertreter der Gesellschaft; arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz greift daher grundsätzlich nicht, Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag werden vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor den Arbeitsgerichten verhandelt. Für Maklerunternehmen, die als GmbH organisiert sind, ist der Geschäftsführervertrag zudem praxisrelevant, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist ("geschäftsführender Gesellschafter") – hier sind Regelungen zu Selbstkontrahierung (§ 181 BGB) und zur Trennung von Gesellschafts- und Anstellungsverhältnis besonders sorgfältig zu treffen.
Beispiel aus der Praxis
Die Gesellschafter einer als GmbH geführten Maklerfirma bestellen eine neue Geschäftsführerin und schließen mit ihr parallel einen Geschäftsführervertrag, der ihr Grundgehalt, eine erfolgsabhängige Tantieme sowie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwölf Monate regelt.
Rechtsgrundlage
- § 35 GmbHG – Vertretung der Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer (organschaftliche Ebene).
- § 611 BGB – Dienstvertragsrecht als übliche Rechtsgrundlage des schuldrechtlichen Anstellungsverhältnisses.